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Artikel 30 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 30 DMA“
  • juristi.Red
  • 5. September 2024 um 13:29
  • 5. September 2024 um 13:41
  • 374 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Geldbußen

    (1) In ihrem Nichteinhaltungsbeschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Torwächter Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter vorsätzlich oder fahrlässig

    • a) eine der in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,
    • b) den von der Kommission durch einen nach Art. 8 Abs. 2 DMA erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,
    • c) nach Art. 18 Abs. 1 DMA verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,
    • d) nach Art. 24 DMA angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder
    • e) Verpflichtungszusagen, die nach Art. 25 DMA für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann die Kommission im Nichteinhaltungsbeschluss gegen einen Torwächter Geldbußen in Höhe von bis zu 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter eine identische oder ähnliche Zuwiderhandlung gegen eine in Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA festgelegte Verpflichtung in Bezug auf denselben zentralen Plattformdienst begangen hat wie eine bereits im Wege eines in den vorangegangenen acht Jahren erlassenen Nichteinhaltungsbeschlusses festgestellte von ihm begangene Zuwiderhandlung.

    (3) Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Torwächter, und Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

    • a) die für die Beurteilung ihrer Benennung als Torwächter nach Art. 3 DMA erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    • b) der Verpflichtung zur Mitteilung an die Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 DMA nicht nachkommen,
    • c) die nach Art. 14 DMA erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    • d) die nach Art. 15 DMA erforderliche Beschreibung nicht übermitteln oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    • e) als Antwort auf einen Antrag nach Art. 21 Abs. 3 DMA den verlangten Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests nicht erteilen,
    • f) die nach Art. 21 Abs. 3 DMA verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben und Erläuterungen machen, die nach Art. 21 DMA verlangt wurden oder im Rahmen einer Befragung nach Art. 22 DMA gegeben wurden;
    • g) unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Vertreters oder Beschäftigten des Unternehmens nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder in Bezug auf Sachverhalte, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer Nachprüfung nach Art. 23 DMA im Zusammenhang stehen, keine vollständigen Auskünfte erteilen oder die Erteilung vollständiger Auskünfte verweigern,
    • h) eine Nachprüfung nach Art. 23 DMA nicht dulden,
    • i) die von der Kommission gemäß Art. 26 DMA verhängten Verpflichtungen nicht einhalten,
    • j) eine Compliance-Funktion gemäß Art. 28 DMA nicht einführen, oder
    • k) die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Art. 34 Abs. 4 DMA nicht erfüllen.

    (4) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere, die Dauer und eine etwaige Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei nach Absatz 3 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.

    (5) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des weltweit erzielten Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist diese Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

    Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien dieser Unternehmensvereinigung waren.

    Nachdem die Kommission die Zahlung nach Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung verlangen, soweit dies für die vollständige Zahlung der Geldbuße erforderlich ist.

    Die Kommission darf jedoch Zahlungen nach Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den Beschluss der Unternehmensvereinigung, mit dem gegen diese Verordnung verstoßen wurde, nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission das Verfahren nach Art. 20 DMA eingeleitet hat.

    Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

    • Geldbußen
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Durchsetzungsbefugnis
    • Überwachungsbefugnis
    • Art. 30 DMA

Geldstrafen

(1) Wenn die Kommission feststellt, dass ein Torwächter absichtlich oder fahrlässig gegen bestimmte Regeln verstoßen hat, kann sie Geldstrafen bis zu 10 % seines weltweiten Umsatzes aus dem letzten Geschäftsjahr verhängen. Das gilt, wenn der Torwächter:

  • a) eine der Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA nicht einhält,
  • b) die Maßnahmen, die die Kommission in einem Beschluss nach Art. 8 Abs. 2 DMA festgelegt hat, nicht befolgt,
  • c) die Abhilfemaßnahmen aus Art. 18 Abs. 1 DMA ignoriert,
  • d) die einstweiligen Maßnahmen aus Art. 24 DMA nicht beachtet, oder
  • e) Verpflichtungen laut Art. 25 DMA nicht erfüllt.

(2) Unabhängig von dem oben genannten Punkt kann die Kommission auch Geldstrafen von bis zu 20 % des weltweiten Umsatzes des Torwächters aus dem letzten Jahr verhängen, wenn dieser gegen eine ähnliche Regel wie in einem früheren Fall verstoßen hat, der in den letzten acht Jahren behandelt wurde.

(3) Die Kommission kann auch gegen Unternehmen, einschließlich Torwächtern, Geldstrafen von bis zu 1 % ihres weltweiten Umsatzes aus dem letzten Geschäftsjahr verhängen, wenn sie absichtlich oder fahrlässig:

  • a) die nötigen Infos zur Beurteilung ihrer Rolle als Torwächter nach Art. 3 DMA nicht rechtzeitig liefern oder falsche, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
  • b) die Pflicht zur Mitteilung an die Kommission nach Art. 3 Abs. 3 DMA nicht nachkommen,
  • c) die Infos, die nach Art. 14 DMA erforderlich sind, nicht geben oder falsche Angaben machen,
  • d) die Beschreibung nach Art. 15 DMA nicht liefern oder ungenaue Angaben machen,
  • e) den Zugang zu Daten und Infos, die nach Art. 21 Abs. 3 DMA verlangt werden, nicht gewähren,
  • f) die verlangten Infos nicht rechtzeitig liefern oder falsche Erklärungen abgeben,
  • g) falsche Angaben von Vertretern oder Mitarbeitern nicht rechtzeitig berichtigen oder keine vollständigen Infos zu Prüfungen nach Art. 23 DMA geben,
  • h) eine Prüfung nach Art. 23 DMA nicht zulassen,
  • i) die Verpflichtungen aus Art. 26 DMA nicht einhalten,
  • j) keine Compliance-Funktion nach Art. 28 DMA einführen, oder
  • k) die Bedingungen für den Zugang zu den Akten der Kommission nach Art. 34 Abs. 4 DMA nicht erfüllen.

(4) Bei der Festlegung der Geldstrafe berücksichtigt die Kommission, wie schwer der Verstoß war, wie lange er gedauert hat und ob es Wiederholungen gab.

(5) Falls eine Unternehmensvereinigung eine Geldstrafe bekommt und selbst nicht zahlen kann, muss sie von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Strafe einfordern. Wenn diese Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden, kann die Kommission die Zahlung direkt von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter in den Entscheidungsgremien der Vereinigung waren.

Nachdem die Kommission die Zahlung verlangt hat, kann sie auch den Restbetrag von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung fordern, wenn das nötig ist, um die gesamte Geldstrafe zu begleichen.

Allerdings kann die Kommission keine Zahlungen von Unternehmen verlangen, die nachweisen können, dass sie den Beschluss der Unternehmensvereinigung, gegen den die Regelung verstößt, nicht umgesetzt haben und entweder nichts davon wussten oder sich aktiv distanziert haben, bevor die Kommission das Verfahren eingeleitet hat.

Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldstrafe darf 20 % seines weltweiten Umsatzes aus dem letzten Jahr nicht überschreiten.

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