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Artikel 07 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 7 DMA“
  • juristi.Red
  • 16. August 2024 um 22:17
  • 5. Mai 2025 um 17:49
  • 416 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste

    (1) Erbringt ein Torwächter nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, die im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführt sind, so sorgt er für die Interoperabilität der grundlegenden Funktionen seiner nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste mit den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten anderer Anbieter, die solche Dienste in der Union anbieten oder anzubieten beabsichtigen, indem er auf Antrag kostenlos die im Sinne der Interoperabilität erforderlichen technischen Schnittstellen oder ähnliche Lösungen bereitstellt.

    (2) Der Torwächter sorgt, wenn er diese Funktionen für die eigenen Endnutzer selbst bereitstellt, zumindest für die Interoperabilität der folgenden grundlegenden Funktionen nach Absatz 1:

    • a) im Anschluss an die Aufführung im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA:
      • aa) Ende-zu-Ende-Textnachrichten zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
      • bb) Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
    • b) innerhalb von zwei Jahren nach der Benennung:
      • aa) Ende-zu-Ende-Textnachrichten innerhalb von Gruppen einzelner Endnutzer;
      • bb) Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;
    • c) innerhalb von vier Jahren nach der Benennung:
      • aa) Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
      • bb) Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;
      • cc) Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;
      • dd) Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer.

    (3) Das Sicherheitsniveau, gegebenenfalls einschließlich der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, das der Torwächter seinen eigenen Endnutzern bietet, muss bei allen interoperablen Diensten beibehalten werden.

    (4) Der Torwächter veröffentlicht ein Referenzangebot mit den technischen Einzelheiten und allgemeinen Bedingungen für die Interoperabilität mit seinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich der erforderlichen Einzelheiten zum Sicherheitsniveau und zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Torwächter veröffentlicht dieses Referenzangebot innerhalb der in Art. 3 Abs. 10 DMA festgelegten Frist und aktualisiert es erforderlichenfalls.

    (5) Nach der Veröffentlichung des Referenzangebots gemäß Absatz 4 kann jeder Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, der solche Dienste in der Union anbietet oder anzubieten beabsichtigt, Interoperabilität mit den vom Torwächter erbrachten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten beantragen. Ein solcher Antrag kann sich auf einige oder alle der in Absatz 2 aufgeführten grundlegenden Funktionen erstrecken. Der Torwächter kommt jedem zumutbaren Antrag auf Interoperabilität innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nach, indem er die beantragten grundlegenden Funktionen bereitstellt.

    (6) Die Kommission kann die Fristen für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 oder 5 auf begründeten Antrag des Torwächters ausnahmsweise verlängern, wenn der Torwächter nachweist, dass dies zur Gewährleistung wirksamer Interoperabilität und zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Sicherheitsniveaus, gegebenenfalls einschließlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, erforderlich ist.

    (7) Den Endnutzern der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste des Torwächters und des antragstellenden Anbieters nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste bleibt freigestellt, ob sie sich für die Nutzung der interoperablen grundlegenden Funktionen, die der Torwächter gemäß Absatz 1 bereitstellen kann, entscheiden.

    (8) Nur diejenigen personenbezogenen Daten von Endnutzern, die für wirksame Interoperabilität unbedingt erforderlich sind, werden vom Torwächter erhoben und mit dem Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, der einen Antrag auf Interoperabilität stellt, ausgetauscht. Bei der Erhebung und dem Austausch der personenbezogenen Daten von Endnutzern sind die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG vollumfänglich einzuhalten.

    (9) Der Torwächter wird nicht daran gehindert, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Dritte, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen und Interoperabilität beantragen, die Integrität, die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre seiner Dienste nicht gefährden, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich und angemessen sind und vom Torwächter hinreichend begründet werden.

    • Interoperabilität
    • Verpflichtung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Torwächter
    • unfaire Praktiken
    • Art. 7 DMA
    • nummernunabhängig
    • interpersonell
    • Kommunikationsdienst

Verpflichtung der Torwächter zur Zusammenarbeit bei Kommunikationsdiensten ohne Telefonnummern

(1) Wenn ein Torwächter Kommunikationsdienste ohne Telefonnummern anbietet, die in den Vorgaben nach Art. 3 Abs. 9 DMA stehen, sorgt er dafür, dass die grundlegenden Funktionen dieser Dienste mit ähnlichen Diensten anderer Anbieter in der EU kompatibel sind. Das macht er, indem er auf Anfrage kostenlos die nötigen technischen Schnittstellen zur Verfügung stellt.

(2) Wenn der Torwächter diese Funktionen selbst für seine Nutzer bereitstellt, sorgt er mindestens für die Interoperabilität der folgenden grundlegenden Funktionen:

  • a) Wie in den Vorgaben nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführt:
    • aa) Ende-zu-Ende-Textnachrichten zwischen zwei Nutzern.
    • bb) Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen Dateianhängen bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen zwei Nutzern.
  • b) Innerhalb von zwei Jahren nach der Benennung:
    • aa) Ende-zu-Ende-Textnachrichten in Gruppen.
    • bb) Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen Dateianhängen zwischen einer Gruppe und einem einzelnen Nutzer.
  • c) Innerhalb von vier Jahren nach der Benennung:
    • aa) Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen zwei Nutzern.
    • bb) Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen zwei Nutzern.
    • cc) Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen einer Gruppe und einem einzelnen Nutzer.
    • dd) Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen einer Gruppe und einem einzelnen Nutzer.

(3) Der Torwächter muss das Sicherheitsniveau, einschließlich der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, das er seinen Nutzern bietet, bei allen interoperablen Diensten aufrechterhalten.

(4) Der Torwächter veröffentlicht ein Referenzangebot mit technischen Details und allgemeinen Bedingungen zur Interoperabilität seiner Dienste, einschließlich Sicherheitsniveau und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Dieses Angebot muss innerhalb der Frist aus Art. 3 Abs. 10 DMA veröffentlicht und bei Bedarf aktualisiert werden.

(5) Nach der Veröffentlichung des Referenzangebots kann jeder Anbieter, der solche Dienste in der EU anbietet oder anbieten möchte, Interoperabilität mit den Diensten des Torwächters anfragen. Diese Anfrage kann sich auf einige oder alle grundlegenden Funktionen aus Absatz 2 beziehen. Der Torwächter muss jeder angemessenen Anfrage innerhalb von drei Monaten nach Eingang nachkommen.

(6) Die Kommission kann die Fristen für die Verpflichtungen nach Absatz 2 oder 5 auf begründete Anfrage des Torwächters verlängern, wenn dieser nachweist, dass es notwendig ist, um effektive Interoperabilität und das erforderliche Sicherheitsniveau sicherzustellen.

(7) Es steht den Nutzern der Dienste des Torwächters und dem antragstellenden Anbieter frei, ob sie die interoperablen Funktionen nutzen möchten, die der Torwächter bereitstellen kann.

(8) Nur die personenbezogenen Daten, die für die effektive Interoperabilität unbedingt erforderlich sind, werden vom Torwächter erhoben und mit dem antragstellenden Anbieter geteilt. Bei der Erhebung und dem Austausch dieser Daten müssen die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG beachtet werden.

(9) Der Torwächter kann Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Dritte, die solche Dienste anbieten und Interoperabilität anfragen, die Integrität, Sicherheit und Privatsphäre seiner Dienste nicht gefährden. Diese Maßnahmen müssen jedoch unbedingt erforderlich und angemessen sein und vom Torwächter ausreichend begründet werden.

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