Artikel 30 DMA Neu

  • Geldbußen

    (1) In ihrem Nichteinhaltungsbeschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Torwächter Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter vorsätzlich oder fahrlässig

    • a) eine der in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,
    • b) den von der Kommission durch einen nach Art. 8 Abs. 2 DMA erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,
    • c) nach Art. 18 Abs. 1 DMA verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,
    • d) nach Art. 24 DMA angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder
    • e) Verpflichtungszusagen, die nach Art. 25 DMA für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann die Kommission im Nichteinhaltungsbeschluss gegen einen Torwächter Geldbußen in Höhe von bis zu 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter eine identische oder ähnliche Zuwiderhandlung gegen eine in Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA festgelegte Verpflichtung in Bezug auf denselben zentralen Plattformdienst begangen hat wie eine bereits im Wege eines in den vorangegangenen acht Jahren erlassenen Nichteinhaltungsbeschlusses festgestellte von ihm begangene Zuwiderhandlung.


    (3) Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Torwächter, und Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

    • a) die für die Beurteilung ihrer Benennung als Torwächter nach Art. 3 DMA erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    • b) der Verpflichtung zur Mitteilung an die Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 DMA nicht nachkommen,
    • c) die nach Art. 14 DMA erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    • d) die nach Art. 15 DMA erforderliche Beschreibung nicht übermitteln oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    • e) als Antwort auf einen Antrag nach Art. 21 Abs. 3 DMA den verlangten Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests nicht erteilen,
    • f) die nach Art. 21 Abs. 3 DMA verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben und Erläuterungen machen, die nach Art. 21 DMA verlangt wurden oder im Rahmen einer Befragung nach Art. 22 DMA gegeben wurden;
    • g) unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Vertreters oder Beschäftigten des Unternehmens nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder in Bezug auf Sachverhalte, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer Nachprüfung nach Art. 23 DMA im Zusammenhang stehen, keine vollständigen Auskünfte erteilen oder die Erteilung vollständiger Auskünfte verweigern,
    • h) eine Nachprüfung nach Art. 23 DMA nicht dulden,
    • i) die von der Kommission gemäß Art. 26 DMA verhängten Verpflichtungen nicht einhalten,
    • j) eine Compliance-Funktion gemäß Art. 28 DMA nicht einführen, oder
    • k) die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Art. 34 Abs. 4 DMA nicht erfüllen.

    (4) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere, die Dauer und eine etwaige Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei nach Absatz 3 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.


    (5) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des weltweit erzielten Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist diese Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.


    Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien dieser Unternehmensvereinigung waren.


    Nachdem die Kommission die Zahlung nach Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung verlangen, soweit dies für die vollständige Zahlung der Geldbuße erforderlich ist.


    Die Kommission darf jedoch Zahlungen nach Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den Beschluss der Unternehmensvereinigung, mit dem gegen diese Verordnung verstoßen wurde, nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission das Verfahren nach Art. 20 DMA eingeleitet hat.


    Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft