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Artikel 08 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 8 Abs. 2 DMA“
  • juristi.Red
  • 19. August 2024 um 21:17
  • 19. August 2024 um 21:20
  • 480 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter

    (1) Der Torwächter hat die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA dieser Verordnung sicherzustellen und weist diese nach. Die Maßnahmen, die der Torwächter ergreift, um die Einhaltung der genannten Artikel sicherzustellen, müssen dazu führen, dass die Zielsetzungen dieser Verordnung und der jeweiligen Verpflichtung wirksam erreicht werden. Der Torwächter stellt sicher, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2002/58/EG, den Rechtsvorschriften in Bezug auf Cybersicherheit, Verbraucherschutz, Produktsicherheit sowie den Anforderungen an die Barrierefreiheit durchgeführt werden.

    (2) Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag des Torwächters gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ein Verfahren nach Art. 20 DMA einleiten.

    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Torwächter zu ergreifen hat, um den Verpflichtungen aus Art. 6 DMA und Art. 7 DMA wirksam nachzukommen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Art. 20 DMA.

    Leitet die Kommission von Amts wegen ein Verfahren wegen Umgehung nach Art. 13 DMA ein, so können diese Maßnahmen die Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA betreffen.

    (3) Ein Torwächter kann die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten, um festzustellen, ob das Ziel der betreffenden Verpflichtung durch die Maßnahmen, die der Torwächter zur Gewährleistung der Einhaltung der Art. 6 DMA und Art. 7 DMA zu ergreifen beabsichtigt oder ergriffen hat, in Anbetracht der besonderen Umstände des Torwächters wirksam erreicht wird. Die Kommission entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung eines solchen Verfahrens, unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis.

    Der Torwächter fügt seinem Ersuchen einen mit Gründen versehenen Schriftsatz bei, in dem er die Maßnahmen erläutert, die er zu ergreifen beabsichtigt oder ergriffen hat. Darüber hinaus stellt der Torwächter eine nichtvertrauliche Fassung seines mit Gründen versehenen Schriftsatzes zur Verfügung, die gemäß Absatz 6 an Dritte weitergegeben werden kann.

    (4) Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels lassen die Befugnisse der Kommission nach den Art. 29 DMA, Art. 30 DMA und Art. 31 DMA unberührt.

    (5) Im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Absatz 2 gibt die Kommission dem Torwächter innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Art. 20 DMA ihre vorläufige Beurteilung bekannt. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Torwächter ihrer Ansicht nach ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

    (6) Um interessierten Dritten wirksam Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, veröffentlicht die Kommission bei Mitteilung ihrer vorläufigen Beurteilung an den Torwächter nach Absatz 5 oder so bald wie möglich danach eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt oder die der betreffende Torwächter ihrer Ansicht nach ergreifen sollte. Die Kommission legt für die Abgabe der Stellungnahmen einen angemessenen Zeitraum fest.

    (7) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Absatz 2 stellt die Kommission sicher, dass die Ziele dieser Verordnung und der betreffenden Verpflichtung durch diese Maßnahmen wirksam erreicht werden und die Maßnahmen in Anbetracht der besonderen Umstände des Torwächters und der betreffenden Dienstleistung verhältnismäßig sind.

    (8) Für die Zwecke der Festlegung der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 11 und 12 DMA prüft die Kommission auch, ob die beabsichtigten bzw. durchgeführten Maßnahmen sicherstellen, dass kein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer mehr besteht und dass die Maßnahmen dem Torwächter keinen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre.

    (9) Bei Verfahren nach Absatz 2 kann die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen beschließen, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn

    • a) sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder
    • b) der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte oder
    • c) die im Beschluss genannten Maßnahmen nicht wirksam sind.
    • Verpflichtung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Torwächter
    • unfaire Praktiken
    • Art. 8 DMA
    • Einhaltung

Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter

(1) Der Torwächter muss dafür sorgen, dass die Regeln aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA eingehalten werden und auch nachweisen, dass er das tut. Die Maßnahmen, die der Torwächter ergreift, sollen sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung und die jeweiligen Verpflichtungen erreicht werden. Er muss auch darauf achten, dass alles im Einklang mit den geltenden Gesetzen steht, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung Verordnung (EU) 2016/679, den Richtlinien zur Cybersicherheit, zum Verbraucherschutz, zur Produktsicherheit und den Anforderungen an die Barrierefreiheit.

(2) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag des Torwächters ein Verfahren gemäß Art. 20 DMA einleiten. Sie kann dann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, welche Maßnahmen der Torwächter ergreifen muss, um den Verpflichtungen aus den Art. 6 DMA und 7 DMA nachzukommen. Dieser Akt wird innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens erlassen.

Wenn die Kommission ein Verfahren wegen Umgehung nach Art. 13 DMA einleitet, können die Maßnahmen auch die Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA betreffen.

(3) Ein Torwächter kann die Kommission bitten, ein Verfahren zu starten, um zu klären, ob die Maßnahmen, die er plant oder bereits ergriffen hat, um die Art. 6 DMA und Art. 7 DMA einzuhalten, wirklich wirksam sind. Die Kommission entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie ein solches Verfahren einleitet, wobei sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit beachtet.

Der Torwächter muss seiner Anfrage ein Schreiben beifügen, in dem er erklärt, welche Maßnahmen er plant oder bereits getroffen hat. Außerdem muss er eine nichtvertrauliche Version seines Schreibens zur Verfügung stellen, die dann an Dritte weitergegeben werden kann.

(4) Die Absätze 2 und 3 lassen die Befugnisse der Kommission nach den Art. 29 DMA, Art. 30 DMA und Art. 31 DMA unberührt.

(5) Bei der Entscheidung über einen Beschluss nach Absatz 2 informiert die Kommission den Torwächter innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 20 DMA über ihre vorläufige Einschätzung. In dieser Einschätzung erklärt die Kommission, welche Maßnahmen sie plant oder welche der Torwächter ihrer Meinung nach ergreifen sollte.

(6) Um Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, veröffentlicht die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der geplanten Maßnahmen, sobald sie ihre vorläufige Einschätzung an den Torwächter übermittelt hat. Sie legt auch fest, wie lange die Stellungnahmen abgegeben werden können.

(7) Bei der Festlegung der Maßnahmen stellt die Kommission sicher, dass die Ziele dieser Verordnung und der jeweiligen Verpflichtung wirksam erreicht werden und dass die Maßnahmen angemessen sind, basierend auf den besonderen Umständen des Torwächters und der betreffenden Dienstleistung.

(8) Bei der Festlegung der Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 11 und 12 DMA prüft die Kommission auch, ob die geplanten oder durchgeführten Maßnahmen dafür sorgen, dass es kein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer gibt und dass die Maßnahmen dem Torwächter keinen unangemessenen Vorteil verschaffen.

(9) Bei Verfahren nach Absatz 2 kann die Kommission entscheiden, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn:

  • a) sich die Grundlage des Beschlusses wesentlich geändert hat,
  • b) der Beschluss auf unvollständigen, falschen oder irreführenden Informationen beruhte oder
  • c) die genannten Maßnahmen nicht wirksam sind.
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