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Artikel 31 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 31 DMA“
  • juristi.Red
  • 9. September 2024 um 14:15
  • 496 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zwangsgelder

    (1) Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Torwächter, und Unternehmensvereinigungen tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängt werden, um sie dazu zu zwingen,

    • a) den von der Kommission durch einen nach Art. 8 Abs. 2 DMA erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nachzukommen,
    • b) einem Beschluss nach Art. 18 Abs. 1 DMA nachzukommen,
    • c) in Beantwortung eines im Wege eines Beschlusses nach Art. 21 DMA ergangenen Auskunftsverlangens innerhalb der gesetzten Frist richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen,
    • d) im den Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests als Antwort auf einen Antrag nach Art. 21 Abs. 3 DMA zu gewährleisten und diesbezügliche Erläuterungen zu geben, wie in einem Beschlusses nach Art. 21 DMA verlangt,
    • e) eine Nachprüfung zu dulden, die mit einem Beschluss nach Art. 23 DMA angeordnet wurde,
    • f) einem nach Art. 24 DMA erlassenen Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen,
    • g) per Beschluss nach Art. 25 Abs. 1 DMA für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten, oder
    • h) einem Beschluss nach Art. 29 Abs. 1 DMA nachzukommen.

    (2) Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag festgesetzt wird als den, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    • digitale Märkte
    • Zwangsgeld
    • Digital Markets Act
    • Durchsetzungsbefugnis
    • Art. 31 DMA

Zwangsgelder

(1) Die Kommission kann einen Beschluss fassen, um Unternehmen, inklusive Torwächtern und Unternehmensvereinigungen, mit täglichen Zwangsgeldern von bis zu 5 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes aus dem letzten Jahr zu belegen. Das Ganze beginnt ab dem Tag, der im Beschluss genannt ist, und soll die Unternehmen dazu bringen,

  • a) die Maßnahmen zu befolgen, die die Kommission in einem Beschluss nach Art. 8 Abs. 2 DMA festgelegt hat,
  • b) einem Beschluss nach Art. 18 Abs. 1 DMA nachzukommen,
  • c) innerhalb der vorgegebenen Frist vollständige und korrekte Infos zu liefern, wenn die Kommission nach Art. 21 DMA danach fragt,
  • d) den Zugang zu Daten, Algorithmen und Testinfos zu ermöglichen, wenn die Kommission das nach Art. 21 Abs. 3 DMA verlangt, und auch dazu Erklärungen abzugeben,
  • e) eine Überprüfung zuzulassen, die per Beschluss nach Art. 23 DMA angeordnet wurde,
  • f) einem Beschluss nach Art. 24 DMA über vorläufige Maßnahmen nachzukommen,
  • g) die bindenden Verpflichtungen, die per Beschluss nach Art. 25 Abs. 1 DMA festgelegt wurden, einzuhalten, oder
  • h) den Anforderungen eines Beschlusses nach Art. 29 Abs. 1 DMA zu folgen.

(2) Wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Verpflichtungen erfüllt haben, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollten, kann die Kommission einen weiteren Beschluss erlassen, um die Höhe des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag festzulegen als ursprünglich geplant. Dieser Beschluss wird gemäß dem Beratungsverfahren nach Art. 50 Abs. 2 DMA erlassen.

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