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Artikel 32 DMA

  • juristi.Red
  • 9. September 2024 um 14:26
  • 251 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen

    (1) Für die der Kommission mit den Art. 30 DMA und Art. 31 DMA übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

    (2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Fall andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Frist jedoch erst ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird.

    (3) Jede Handlung der Kommission zum Zwecke einer Marktuntersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch

    • a) Auskunftsverlangen der Kommission,
    • b) schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt hat,
    • c) die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 20 DMA durch die Kommission.

    (4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.

    (5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.

    • Verjährungsfrist
    • Sanktionen
    • Verhängung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Untersuchungsbefugnis
    • Überwachungsbefugnis
    • Art. 32 DMA

Verjährungsfrist für Sanktionen

(1) Die Kommission hat für die Sachen, die in den Art. 30 DMA und Art. 31 DMA geregelt sind, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2) Diese Frist fängt an zu laufen, sobald die Regelverletzung passiert ist. Wenn es aber eine andauernde oder wiederholte Regelverletzung gibt, beginnt die Frist erst, wenn die letzte Verletzung beendet ist.

(3) Jedes Mal, wenn die Kommission eine Marktuntersuchung startet oder gegen eine Regelverletzung vorgeht, wird die Verjährungsfrist für Geldstrafen oder Bußgelder unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt an dem Tag, an dem die Maßnahme mindestens einem der betroffenen Unternehmen oder Verbände mitgeteilt wird. Die Verjährung wird zum Beispiel durch folgende Dinge unterbrochen:

  • a) Anfragen der Kommission,
  • b) schriftliche Prüfungsaufträge, die die Kommission an ihre Mitarbeiter gibt,
  • c) den Start eines Verfahrens nach Art. 20 DMA durch die Kommission.

(4) Nach jeder Unterbrechung startet die Frist wieder neu. Die Verjährung tritt jedoch spätestens dann ein, wenn die doppelte Verjährungsfrist abgelaufen ist, ohne dass die Kommission eine Geldstrafe oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um die Zeit, in der die Verjährung nach Absatz 5 pausiert.

(5) Die Verjährungsfrist für Geldstrafen oder Bußgelder pausiert, solange ein Verfahren vor dem Gerichtshof läuft, das mit dem Beschluss der Kommission zusammenhängt.

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