(1) Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Art. 8 DMA, Art. 29 DMA oder Art. 30 DMA einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß dem genannten Absatz einleitet.