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DMA - Gesetz über digitale Märkte
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Artikel 19 DMA

  • juristi.Red
  • 28. August 2024 um 22:07
  • 296 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken

    (1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder unfair sind, und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Ergebnisse der Verfahren nach den Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV in Bezug auf digitale Märkte sowie alle sonstigen relevanten Entwicklungen.

    (2) Die Kommission kann bei der Durchführung einer Marktuntersuchung nach Absatz 1 Dritte konsultieren, unter anderem gewerbliche Nutzer und Endnutzer von Diensten des digitalen Sektors, die Gegenstand der Untersuchung sind, sowie gewerbliche Nutzer und Endnutzer, die Praktiken unterliegen, die Gegenstand der Untersuchung sind.

    (3) Die Kommission veröffentlicht ihre Beurteilung innerhalb von 18 Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Zeitpunkt in einem Bericht.

    Dieser Bericht wird gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit Folgendem übermittelt:

    • a) einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, um zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA oder neue Verpflichtungen in Kapitel III aufzunehmen, oder
    • b) einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in den Art. 5 DMA und Art. 6 DMA festgelegten Verpflichtungen, oder einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung oder Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen, wie in Art. 12 DMA vorgesehen.

    Gegebenenfalls kann in dem unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung auch vorgeschlagen werden, bestehende Dienste aus der Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA zu streichen oder bestehende Verpflichtungen aus Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA zu streichen.

    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Marktuntersuchung
    • neue Dienste
    • neue Praktiken
    • Art. 19 DMA

Marktforschung zu neuen Diensten und Praktiken

(1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung starten, um herauszufinden, ob bestimmte digitale Dienste auf die Liste der zentralen Plattformdienste gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA gesetzt werden sollten. Außerdem soll untersucht werden, ob es Praktiken gibt, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Dienste einschränken oder unfair sind und die durch diese Verordnung nicht ausreichend angegangen werden. Bei ihrer Bewertung schaut die Kommission auf alle relevanten Ergebnisse von Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV, die sich auf digitale Märkte beziehen, sowie auf andere wichtige Entwicklungen.

(2) Bei der Marktuntersuchung kann die Kommission Dritte befragen, darunter gewerbliche Nutzer und Endkunden der untersuchten digitalen Dienste sowie Nutzer, die von den zu untersuchenden Praktiken betroffen sind.

(3) Die Kommission gibt ihre Bewertung innerhalb von 18 Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Datum in einem Bericht bekannt.

Dieser Bericht wird gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit Folgendem übermittelt:

  • a) einem Vorschlag für ein Gesetz, um weitere digitale Dienste auf die Liste der zentralen Plattformdienste gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA zu setzen oder neue Verpflichtungen in Kapitel III einzuführen, oder
  • b) einem Entwurf für einen delegierten Rechtsakt, um diese Verordnung hinsichtlich der Verpflichtungen in den Art. 5 DMA und Art. 6 DMA zu ergänzen oder zu ändern.

Falls nötig, kann im Gesetzgebungsvorschlag auch stehen, dass bestehende Dienste von der Liste der zentralen Plattformdienste gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA gestrichen werden oder bestehende Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA entfernt werden.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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