(1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder unfair sind, und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Ergebnisse der Verfahren nach den Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV in Bezug auf digitale Märkte sowie alle sonstigen relevanten Entwicklungen.
(2) Die Kommission kann bei der Durchführung einer Marktuntersuchung nach Absatz 1 Dritte konsultieren, unter anderem gewerbliche Nutzer und Endnutzer von Diensten des digitalen Sektors, die Gegenstand der Untersuchung sind, sowie gewerbliche Nutzer und Endnutzer, die Praktiken unterliegen, die Gegenstand der Untersuchung sind.
(3) Die Kommission veröffentlicht ihre Beurteilung innerhalb von 18 Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Zeitpunkt in einem Bericht.
Dieser Bericht wird gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit Folgendem übermittelt:
- a) einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, um zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA oder neue Verpflichtungen in Kapitel III aufzunehmen, oder
- b) einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in den Art. 5 DMA und Art. 6 DMA festgelegten Verpflichtungen, oder einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung oder Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen, wie in Art. 12 DMA vorgesehen.
Gegebenenfalls kann in dem unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung auch vorgeschlagen werden, bestehende Dienste aus der Liste der zentralen Plattformdienste nach Art. 2 Nr. 2 DMA zu streichen oder bestehende Verpflichtungen aus Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA zu streichen.