Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
DMA - Gesetz über digitale Märkte
  • Alles
  • DMA - Gesetz über digitale Märkte
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. DMA - Gesetz über digitale Märkte

Artikel 02 DMA

  • juristi.Red
  • 14. August 2024 um 16:26
  • 16. September 2024 um 13:44
  • 503 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „Torwächter“ ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Art. 3 DMA benannt worden ist;
    2. „zentraler Plattformdienst“ die folgenden Dienste:
      • a) Online-Vermittlungsdienste,
      • b) Online-Suchmaschinen,
      • c) Online-Dienste sozialer Netzwerke,
      • d) Video-Sharing-Plattform-Dienste,
      • e) nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,
      • f) Betriebssysteme,
      • g) Webbrowser,
      • h) virtuelle Assistenten,
      • i) Cloud-Computing-Dienste,
      • j) Online-Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von einem Unternehmen, das einen der unter den Buchstaben a bis i genannten zentralen Plattformdienste bereitstellt, bereitgestellt werden;
    3. „Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst b der Richtlinie (EU) 2015/1535
    4. „digitaler Sektor“ den Sektor der Produkte und Dienstleistungen, die durch Dienste der Informationsgesellschaft bereitgestellt werden;
    5. „Online-Vermittlungsdienste“ Online-Vermittlungsdienste im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1150;
    6. „Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine im Sinne des Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;
    7. „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Unterhaltungen, Beiträge, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken können;
    8. „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Video-Sharing-Plattform-Dienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst aa der Richtlinie 2010/13/EU;
    9. „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
    10. „Betriebssystem“ eine Systemsoftware, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software steuert und die Ausführung von Software-Anwendungen ermöglicht;
    11. „Webbrowser“ eine Software-Anwendung, die Endnutzern den Zugriff auf und die Interaktion mit Web-Inhalten ermöglicht, die auf Servern gehostet werden, welche mit Netzwerken wie dem Internet verbunden sind, einschließlich eigenständiger Webbrowser sowie in Software integrierter oder eingebetteter oder vergleichbarer Webbrowser;
    12. „virtueller Assistent“ eine Software, die Aufträge, Aufgaben oder Fragen verarbeiten kann, auch aufgrund von Eingaben in Ton-, Bild- und Schriftform, Gesten oder Bewegungen, und die auf der Grundlage dieser Aufträge, Aufgaben oder Fragen den Zugang zu anderen Diensten ermöglicht oder angeschlossene physische Geräte steuert;
    13. „Cloud-Computing-Dienst“ einen Cloud-Computing-Dienst im Sinne des Art. 4 Nr. 19 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates24;
    14. „Geschäfte für Software-Anwendungen“ Online-Vermittlungsdienste, durch die in erster Linie Software-Anwendungen als Produkt oder Dienstleistung vermittelt werden;
    15. „Software-Anwendung“ ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung, das bzw. die über ein Betriebssystem genutzt wird;
    16. „Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne des Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
    17. „technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten“ einen Dienst im Sinne des Art. 3 Buchst j der Richtlinie (EU) 2015/2366;
    18. „Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe“ eine Software-Anwendung, einen Dienst oder eine Benutzeroberfläche, die den Kauf digitaler Inhalte oder digitaler Dienste innerhalb einer Software-Anwendung, einschließlich Inhalten, Abonnements, Merkmalen oder Funktionen, und die Zahlungen für solche Käufe ermöglicht;
    19. „Identifizierungsdienst“ einen Dienst, der zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht wird und unabhängig von der verwendeten Technologie eine Überprüfung der Identität von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern ermöglicht;
    20. „Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die zentrale Plattformdienste nutzt und nicht als gewerblicher Nutzer auftritt;
    21. „gewerblicher Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zentrale Plattformdienste zum Zweck oder im Zuge der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzt
    22. „Ranking“ die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über Online-Vermittlungsdienste, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste oder virtuelle Assistenten angeboten werden, oder die Relevanz, die den Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen mittels entsprechender Darstellung, Organisation oder Kommunikation durch die Unternehmen, die Online-Vermittlungsdienste, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten oder Online-Suchmaschinen anbieten, zugemessen wird, unabhängig von den für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mitteln und unabhängig davon, ob nur ein einziges Ergebnis dargestellt oder kommuniziert wird;
    23. „Suchergebnisse“ alle Informationen in beliebigem Format, darunter in Text-, grafischer, gesprochener oder sonstiger Form, die als Antwort auf eine Suchanfrage ausgegeben werden und sich auf diese beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgegebenen Informationen um ein bezahltes oder ein unbezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, das bzw. die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt wird oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet ist;
    24. „Daten“ jegliche digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jegliche Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;
    25. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679);
    26. „nicht personenbezogene Daten“ Daten, bei denen es sich nicht um personenbezogene Daten handelt;
    27. „Unternehmen“ eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, einschließlich aller verbundenen Unternehmen, die durch die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen eine Gruppe bilden;
    28. „Kontrolle“ die Möglichkeit, im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben;
    29. „Interoperabilität“ die Fähigkeit, Informationen auszutauschen und die über Schnittstellen oder andere Lösungen ausgetauschten Informationen beiderseitig zu nutzen, sodass alle Hardware- oder Softwarekomponenten mit anderer Hardware und Software auf die vorgesehene Weise zusammenwirken und bei Nutzern auf die vorgesehene Weise funktionieren;
    30. „Umsatz“ den von einem Unternehmen erzielten Umsatz im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004;
    31. „Profiling“ ein Profiling im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679);
    32. „Einwilligung“ eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679);
    33. „nationales Gericht“ ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 267 AEUV.

    ________________________

    24 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

    • Definitionen
    • Begriffsbestimmungen
    • Begriffe
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Art. 2 DMA

Begriffsbestimmungen

Hier sind ein paar Begriffe, die in dieser Verordnung wichtig sind:

  1. Torwächter: Das ist ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste anbietet und nach Art. 3 DMA eingestuft wird.
  2. Zentraler Plattformdienst: Dazu gehören verschiedene Dienste wie:
    • a) Online-Vermittlungsdienste
    • b) Online-Suchmaschinen
    • c) Soziale Netzwerke
    • d) Video-Sharing-Plattformen
    • e) Kommunikationsdienste ohne Telefonnummer
    • f) Betriebssysteme
    • g) Webbrowser
    • h) Virtuelle Assistenten
    • i) Cloud-Computing-Dienste
    • j) Online-Werbedienste, die von einem Unternehmen bereitgestellt werden, das einen der vorher genannten Dienste anbietet.
  3. Dienst der Informationsgesellschaft: Ein Dienst, der in Art. 1 Abs. 1 Buchst b der Richtlinie (EU) 2015/1535 beschrieben wird.
  4. Digitaler Sektor: Umfasst Produkte und Dienstleistungen, die durch Dienste der Informationsgesellschaft bereitgestellt werden.
  5. Online-Vermittlungsdienste: Dienste, die in Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1150 aufgeführt sind.
  6. Online-Suchmaschine: Eine Suchmaschine, die in Art. 2 Nr. 5 der gleichen Verordnung definiert ist.
  7. Online-Dienst eines sozialen Netzwerks: Eine Plattform, auf der Nutzer über verschiedene Geräte kommunizieren, Inhalte teilen und entdecken können.
  8. Video-Sharing-Plattform-Dienst: Definiert in Art. 1 Abs. 1 Buchst aa der Richtlinie 2010/13/EU.
  9. Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst: Ein Dienst, der in Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 beschrieben wird.
  10. Betriebssystem: Software, die die grundlegenden Funktionen von Hardware oder Software steuert.
  11. Webbrowser: Eine Anwendung, die es Nutzern ermöglicht, auf Webinhalte zuzugreifen und mit ihnen zu interagieren.
  12. Virtueller Assistent: Software, die Anfragen in Form von Sprache, Text oder Gesten verarbeiten und andere Dienste steuern kann.
  13. Cloud-Computing-Dienst: Ein Dienst, der in Art. 4 Nr. 19 der Richtlinie (EU) 2016/1148 definiert ist.
  14. Geschäfte für Software-Anwendungen: Vermittlungsdienste, die sich auf Software-Anwendungen konzentrieren.
  15. Software-Anwendung: Ein digitales Produkt oder eine Dienstleistung, die über ein Betriebssystem läuft.
  16. Zahlungsdienst: Ein Dienst, der in Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 beschrieben wird.
  17. Technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten: Ein Dienst, der in Art. 3 Buchst j der gleichen Richtlinie definiert ist.
  18. Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe: Eine Anwendung, die Käufe innerhalb der Software ermöglicht.
  19. Identifizierungsdienst: Ein Dienst, der die Identität von Nutzern überprüft.
  20. Endnutzer: Eine Person oder juristische Person, die zentrale Plattformdienste nutzt und nicht gewerblich auftritt.
  21. Gewerblicher Nutzer: Eine Person oder juristische Person, die solche Dienste im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten nutzt.
  22. Ranking: Wie Waren und Dienstleistungen in Online-Diensten hervorgehoben werden.
  23. Suchergebnisse: Alle Informationen, die als Antwort auf eine Suchanfrage angezeigt werden.
  24. Daten: Digitale Darstellungen von Handlungen oder Informationen.
  25. Personenbezogene Daten: Daten, die eine Person identifizieren können.
  26. Nicht personenbezogene Daten: Daten, die keine personenbezogenen Informationen enthalten.
  27. Unternehmen: Eine wirtschaftliche Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform.
  28. Kontrolle: Die Möglichkeit, Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben.
  29. Interoperabilität: Die Fähigkeit, Informationen zwischen verschiedenen Systemen auszutauschen.
  30. Umsatz: Der Umsatz eines Unternehmens gemäß den entsprechenden Vorschriften.
  31. Profiling: Die Analyse von Daten, um Profile zu erstellen.
  32. Einwilligung: Zustimmung im Sinne der Datenschutzverordnung.
  33. Nationales Gericht: Ein Gericht eines Mitgliedstaats der EU gemäß den entsprechenden Vorschriften.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff Artikel 01 DMA
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff Artikel 03 DMA
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S