ist (1) eine Zusammenfassung von Personen oder Sachen (2) zu einer rechtlich geregelten Organisation, welcher (3) die Rechtsordnung (4) Rechtsfähigkeit verliehen hat, so dass sie damit (5) unabhängig von ihren Mitgliedern, egal ob jemand ausscheidet oder ein anderer Mitglied wird, (6) Träger von Rechten und Pflichten sein kann und im Prozess Parteifähigkeit besitzt.
Man untergliedert
- juristische Personen in die des Privatrechts (z.B. eingetragenen Verein, GmBH) und des
- öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden).
Juristische Personen des Privatrechts entstehen durch privatrechtlichen Gründungsakt (insbesondere durch Vertrag) und ergänzenden Hoheitsakt; juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder Hoheitsakt.
Der Verein nach §§ 21 BGB ist das Urglied der juristischen Person. Die Aktiengesellschaft und die GmbH sind juristische Personen, die auf dem Verein aufbauen (Vorstand, Mitgliederversammlung = Aktionärsversammlung)