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Artikel 17 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 17 DMA“
  • juristi.Red
  • 27. August 2024 um 21:23
  • 435 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern

    (1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nach Art. 3 Abs. 8 DMA als Torwächter zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste zu ermitteln, die in dem Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufzuführen sind. Die Kommission bemüht sich, ihre Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Zeitpunkt abzuschließen. Zum Abschluss ihrer Marktuntersuchung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Entscheidung dargelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2) Im Zuge einer Marktuntersuchung nach Absatz 1 dieses Artikels bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, innerhalb von sechs Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen. In der vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass es angezeigt ist, dieses Unternehmen als Torwächter im Sinne des Art. 3 Abs. 8 DMA zu benennen und die relevanten zentralen Plattformdienste in der Liste nach Art. 3 Abs. 9 DMA zu führen.

    (3) Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substanziierte Argumente nach Art. 3 Abs. 5 DMA vorgebracht hat, die die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 DMA eindeutig entkräften, bemüht sich die Kommission, die Marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen.

    In diesem Fall bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels mitzuteilen.

    (4) Benennt die Kommission nach Art. 3 Abs. 8 DMA ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Torwächter, das hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so kann sie lediglich eine oder mehrere der Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 3 bis 6 DMA und des Art. 6 Abs. 4 und 7 sowie 9 und 10 und 13 DMA, die im Benennungsbeschluss aufgeführt werden, für diesen Torwächter für anwendbar erklären. Die Kommission erklärt nur diejenigen Verpflichtungen für anwendbar, die angemessen und erforderlich sind, um zu verhindern, dass der betreffende Torwächter auf unfaire Weise hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. Die Kommission überprüft solche Benennungen im Einklang mit dem in Art. 4 DMA dargelegten Verfahren.

    • Benennung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Torwächter
    • Marktuntersuchung
    • Art. 17 DMA

Marktforschung zur Benennung von Torwächtern

(1) Die Kommission kann eine Marktforschung starten, um herauszufinden, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste anbietet, gemäß Art. 3 Abs. 8 DMA als Torwächter benannt werden sollte. Außerdem wird geprüft, welche zentralen Plattformdienste in dem Beschluss zur Benennung nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführt werden. Die Kommission hat vor, die Marktforschung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Datum abzuschließen. Am Ende der Marktforschung erlässt die Kommission einen Rechtsakt, in dem sie ihre Entscheidung erklärt. Dieser Rechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Art. 50 Abs. 2 DMA erlassen.

(2) Im Rahmen der Marktforschung nach Absatz 1 wird die Kommission versuchen, dem betroffenen Unternehmen, das zentrale Plattformdienste anbietet, innerhalb von sechs Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Datum ihre vorläufige Einschätzung mitzuteilen. In dieser vorläufigen Beurteilung wird die Kommission erklären, ob sie denkt, dass es passend ist, dieses Unternehmen als Torwächter nach Art. 3 Abs. 8 DMA zu benennen und die relevanten zentralen Plattformdienste in der Liste nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufzuführen.

(3) Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste anbietet, die in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten Schwellenwerte erreicht, aber überzeugende Argumente nach Art. 3 Abs. 5 DMA vorbringen kann, die die Vermutung nach Art. 3 Abs. 2 DMA klar widerlegen, wird die Kommission versuchen, die Marktforschung innerhalb von fünf Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Datum abzuschließen. In diesem Fall wird die Kommission dem betreffenden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Datum ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 mitteilen.

(4) Wenn die Kommission nach Art. 3 Abs. 8 DMA ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste anbietet, als Torwächter benennt, das noch keine fest etablierte Position hat, aber voraussichtlich bald eine solche erreichen wird, kann sie nur einige der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 bis 6 DMA und Art. 6 Abs. 4 und 7 sowie 9 und 10 und 13 DMA für diesen Torwächter als anwendbar erklären. Die Kommission erklärt nur die Verpflichtungen für anwendbar, die notwendig sind, um zu verhindern, dass der Torwächter auf unfaire Weise eine gefestigte Position erlangt. Die Kommission überprüft solche Benennungen gemäß dem Verfahren in Art. 4 DMA.

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