Gestaltung

  • Strafrecht - Computerbetrug § 263a Abs. 1 (1. Alt.) StGB

    Der Begriff der Gestaltung umfasst sowohl das Neuschreiben ganzer Programme und Programmteile als auch das Hinzufügen, die Veränderung oder das Löschen einzelner Programmablaufschritte, die Änderungen von Bedingungen der Plausibilitätsprüfung und den Einbau sonstiger falscher Funktionen. (Joecks, StGB-Kommentar, § 263a RdNr. 7; Möhrenschlager wistra 1986, 132)

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