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Artikel 12 DMA

  • juristi.Red
  • 24. August 2024 um 20:56
  • 14. September 2024 um 23:46
  • 449 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter

    (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Art. 49 DMA delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die in den Art. 5 DMA und Art. 6 DMA festgelegten Verpflichtungen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine Marktuntersuchung nach Art. 19 DMA, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in den Art. 5 DMA und Art. 6 DMA genannten Verpflichtungen begegnet werden soll.

    (2) Der Anwendungsbereich eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 1 erlassen wird, ist auf Folgendes beschränkt:

    • a) die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte zentrale Plattformdienste gilt, auf andere in Art. 2 Nr. 2 DMA aufgeführte zentrale Plattformdienste,
    • b) die Ausweitung einer Verpflichtung, die bestimmten gewerblichen Nutzern oder Endnutzern zugutekommt, sodass sie auch anderen gewerblichen Nutzern oder Endnutzern zugutekommt,
    • c) die Festlegung der Art und Weise, in der Torwächter die in den Art. 5 DMA und Art. 6 DMA festgelegten Verpflichtungen erfüllen müssen, um die wirksame Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten,
    • d) die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte Dienste gilt, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, auf andere Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden,
    • e) die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte Arten von Daten gilt, auf andere Arten von Daten,
    • f) die Aufnahme weiterer Bedingungen, wenn durch eine Verpflichtung bestimmte Bedingungen für das Verhalten eines Torwächters festgelegt werden, oder
    • g) die Anwendung einer Verpflichtung, die das Verhältnis zwischen mehreren zentralen Plattformdiensten des Torwächters regelt, auf das Verhältnis zwischen einem zentralen Plattformdienst und anderen Diensten des Torwächters.

    (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Art. 49 DMA delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Liste grundlegender Funktionen nach Art. 7 Abs. 2 DMA zu ändern, indem Funktionen nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste aufgenommen oder gestrichen werden.

    Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine Marktuntersuchung nach Art. 19 DMA, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen begegnet werden soll.

    (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Art. 49 DMA delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Verpflichtungen aus Art. 7 DMA zu ergänzen, indem sie festlegt, auf welche Art und Weise diese Verpflichtungen zu erfüllen sind, damit ihre wirksame Einhaltung gewährleistet ist. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine Marktuntersuchung nach Art. 19 DMA, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen begegnet werden soll.

    (5) Eine Praktik nach den Absätzen 1, 3 und 4 gilt als die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkend oder unfair, wenn

    • a) sie von Torwächtern angewandt wird und Innovationen behindern und die Wahlmöglichkeiten für gewerbliche Nutzer und Endnutzer einschränken kann, da sie
      • aa) die Bestreitbarkeit eines zentralen Plattformdienstes oder anderer Dienste im digitalen Sektor dauerhaft beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, indem Hindernisse geschaffen oder verstärkt werden, die anderen Unternehmen den Markteintritt oder eine Expansion als Anbieter eines zentralen Plattformdienstes oder anderer Dienste im digitalen Sektor erschweren, oder
      • bb) andere Betreiber daran hindert, denselben Zugang zu entscheidendem Input zu haben wie der Torwächter, oder
    • b) ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer besteht und der Torwächter von den gewerblichen Nutzern einen Vorteil erhält, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für diese gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre, oder
    • Verpflichtung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Torwächter
    • unfaire Praktiken
    • Art. 12 DMA
    • Aktualisierung

Update zu den Pflichten der Torwächter

(1) Die Kommission darf jetzt gemäß Art. 49 DMA neue Rechtsakte erlassen, um die Verordnung anzupassen. Dabei geht's um die Verpflichtungen aus Art. 5 DMA und Art. 6 DMA. Diese neuen Regelungen basieren auf einer Marktanalyse gemäß Art. 19 DMA, die gezeigt hat, dass die bestehenden Verpflichtungen überarbeitet werden müssen, um unfairen Praktiken entgegenzuwirken, die den Wettbewerb bei zentralen Plattformdiensten einschränken.

(2) Die neuen Rechtsakte dürfen sich nur auf Folgendes konzentrieren:

  • a) Eine Pflicht, die nur für bestimmte zentrale Plattformdienste gilt, wird auf andere Dienste aus Art. 2 Nr. 2 DMA erweitert.
  • b) Eine Pflicht, die bestimmten gewerblichen Nutzern oder Endnutzern zugutekommt, wird auch für andere gewerbliche Nutzer oder Endnutzer geöffnet.
  • c) Die Art und Weise, wie Torwächter die Verpflichtungen aus Art. 5 DMA und Art. 6 DMA erfüllen müssen, wird konkretisiert.
  • d) Eine Pflicht, die nur für bestimmte Dienste gilt, wird auf andere ähnliche Dienste ausgeweitet.
  • e) Eine Pflicht, die für bestimmte Daten gilt, wird auf andere Datenarten ausgeweitet.
  • f) Weitere Bedingungen für das Verhalten von Torwächtern können hinzugefügt werden.
  • g) Die Regelung, die das Verhältnis zwischen mehreren zentralen Plattformdiensten eines Torwächters betrifft, kann auch auf die Beziehung zwischen einem zentralen Dienst und anderen Diensten des Torwächters angewendet werden.

(3) Die Kommission darf auch neue Rechtsakte gemäß Art. 49 DMA erlassen, um die Liste grundlegender Funktionen nach Art. 7 Abs. 2 DMA zu ändern, indem Funktionen von interpersonellen Kommunikationsdiensten hinzugefügt oder entfernt werden.

(4) Außerdem kann die Kommission neue Rechtsakte gemäß Art. 49 DMA erlassen, um die Verpflichtungen aus Art. 7 DMA zu ergänzen und festzulegen, wie diese Pflichten erfüllt werden sollen.

(5) Eine Praxis laut den Absätzen 1, 3 und 4 ist dann als wettbewerbsbeschränkend oder unfair anzusehen, wenn:

  • a) sie von Torwächtern angewendet wird und Innovationen behindert sowie die Wahlmöglichkeiten für gewerbliche Nutzer und Endnutzer einschränkt, indem sie:
    • aa) den Wettbewerb eines zentralen Plattformdienstes oder anderer Dienste im digitalen Sektor dauerhaft beeinträchtigt oder gefährdet,
    • bb) anderen Betreibern den gleichen Zugang zu wichtigen Ressourcen verweigert.
  • b) Ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer besteht, sodass der Torwächter einen unverhältnismäßigen Vorteil hat.
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