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Artikel 14 DMA

  • juristi.Red
  • 27. August 2024 um 00:05
  • 352 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse

    (1) Der Torwächter unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, wenn die sich zusammenschließenden Unternehmen oder das Zielunternehmen zentrale Plattformdienste bereitstellen oder sonstige Dienste im digitalen Sektor erbringen oder die Erhebung von Daten ermöglichen; dies gilt unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach jener Verordnung bei der Kommission oder nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften bei einer zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist.

    Der Torwächter unterrichtet die Kommission vor Vollzug des Zusammenschlusses und nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung über den Zusammenschluss.

    (2) Die vom Torwächter bereitgestellten Informationen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine Beschreibung der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, ihre unionsweiten und weltweiten Jahresumsätze, ihre Tätigkeitsbereiche, einschließlich der unmittelbar mit dem Zusammenschluss in Verbindung stehenden Tätigkeiten, und der Transaktionswert des Vertrags oder einen entsprechenden Schätzwert sowie eine zusammenfassende Beschreibung des Zusammenschlusses, einschließlich seiner Art und der ihm zugrunde liegenden Beweggründe und einer Aufstellung der von dem Zusammenschluss betroffenen Mitgliedstaaten.

    Die vom Torwächter bereitgestellten Informationen umfassen auch den unionsweiten Jahresumsatz, die Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer und die Zahl der monatlich aktiven Endnutzer jedes betreffenden zentralen Plattformdienstes.

    (3) Erreichen infolge eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weitere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Art. 3 Abs. 2 Buchst b DMA genannten Schwellenwerte, so teilt der betreffende Torwächter dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Vollzug des Zusammenschlusses mit und übermittelt ihr die in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten Angaben.

    (4) Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über alle nach Absatz 1 erhaltenen Informationen und veröffentlicht jährlich die Liste der Übernahmen, über die sie von Torwächtern gemäß dem genannten Absatz unterrichtet wurde.

    Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

    (5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen verwenden, um die Kommission gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 um Prüfung des Zusammenschlusses zu ersuchen.

    • Unterrichtung
    • Verpflichtung
    • Zusammenschlüsse
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • unfaire Praktiken
    • Art. 14 DMA

Info über Zusammenschlüsse

(1) Der Torwächter muss die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss informieren, wenn die beteiligten Unternehmen oder das Zielunternehmen zentrale Plattformdienste anbieten oder im digitalen Bereich tätig sind, oder wenn sie Daten erfassen. Das gilt, egal ob der Zusammenschluss bei der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde angemeldet werden muss.

Der Torwächter informiert die Kommission vor dem Vollzug des Zusammenschlusses, nachdem der Vertrag unterschrieben wurde, ein Übernahmeangebot veröffentlicht wurde oder eine entscheidende Beteiligung erworben wurde.

(2) Die Infos, die der Torwächter bereitstellt, müssen mindestens eine Beschreibung der beteiligten Unternehmen enthalten, ihre Jahresumsätze in der EU und weltweit, ihre Tätigkeitsbereiche, die mit dem Zusammenschluss zusammenhängen, den Transaktionswert oder eine Schätzung davon sowie eine kurze Beschreibung des Zusammenschlusses, inklusive seiner Art und der Gründe dafür. Auch eine Liste der betroffenen Mitgliedstaaten gehört dazu.

Außerdem müssen die Infos den Jahresumsatz in der EU, die Anzahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer und die monatlich aktiven Endnutzer jedes relevanten zentralen Plattformdienstes umfassen.

(3) Wenn durch einen Zusammenschluss weitere zentrale Plattformdienste die Schwellenwerte gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst b DMA erreichen, muss der Torwächter dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammenschluss mitteilen und die geforderten Angaben übermitteln.

(4) Die Kommission informiert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über alle erhaltenen Informationen und veröffentlicht jährlich eine Liste der Übernahmen, die von Torwächtern gemeldet wurden. Dabei berücksichtigt die Kommission auch die Interessen der Unternehmen, ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen die Informationen verwenden, um die Kommission um eine Prüfung des Zusammenschlusses zu bitten.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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