(1) Der Torwächter legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Art. 3 DMA eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zum Verbraucher-Profiling vor, die er für einzelne oder alle seiner im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführten zentralen Plattformdienste verwendet. Die Kommission übermittelt diese geprüfte Beschreibung dem Europäischen Datenschutzausschuss.
(2) Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 46 Abs. 1 Buchst g DMA erlassen, um die Methodik und das Verfahren für die Prüfung auszugestalten.
(3) Der Torwächter veröffentlicht eine Übersicht über die geprüfte Beschreibung nach Absatz 1. Dabei ist der Torwächter berechtigt, der Notwendigkeit der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Der Torwächter aktualisiert die Beschreibung und die Übersicht mindestens einmal jährlich.