(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:
- a) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Art. 3 DMA zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;
- b) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA zu gewährleisten;
- c) operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nach Art. 7 DMA;
- d) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Art. 8 Abs. 3 DMA;
- e) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Art. 9 DMA und Art. 10 DMA;
- f) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Art. 11 DMA vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;
- g) Methodik und Verfahren der in Art. 15 Abs. 1 DMA vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;
- h) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Art. 14 DMA und Art. 15 DMA zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;
- i) der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im Sinne der Art. 17 DMA, Art. 18 DMA und Art. 19 DMA sowie von Verfahren nach den Art. 24 DMA, Art. 25 DMA und Art. 29 DMA;
- j) der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 34 DMA;
- k) der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Art. 34 DMA;
- l) der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Art. 37 DMA und Art. 38 DMA; und
- m) der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.
Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 3 DMA genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.