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Artikel 38 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 38 DMA“
  • juristi.Red
  • 13. September 2024 um 14:40
  • 324 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden

    (1) Die Kommission und die für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und unterrichten einander über das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) über ihre jeweiligen Durchsetzungsmaßnahmen. Sie sind befugt, einander alle Informationen über tatsächliche oder rechtliche Umstände, einschließlich vertraulicher Informationen, mitzuteilen. Ist die zuständige Behörde nicht Mitglied des ECN, so trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Fällen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung und der Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Fälle durch diese Behörden. Die Kommission kann diese Vorkehrungen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 46 Abs. 1 Buchst l DMA festlegen.

    (2) Beabsichtigt eine für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats eine Untersuchung von Torwächtern auf der Grundlage der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten nationalen Rechtsvorschriften einzuleiten, so unterrichtet sie die Kommission vor oder unmittelbar nach dem Beginn einer solchen Maßnahme schriftlich über die erste förmliche Untersuchungsmaßnahme. Diese Informationen können auch den für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

    (3) Beabsichtigt eine für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, Torwächtern Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich auf die in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten nationalen Rechtsvorschriften stützen, so teilt sie der Kommission den Entwurf der Maßnahme spätestens 30 Tage vor deren Erlass unter Angabe der Gründe für die Maßnahme mit. Im Falle einstweiliger Maßnahmen teilt die für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats der Kommission einen Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens unmittelbar nach dem Erlass dieser Maßnahmen mit. Diese Informationen können auch den für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

    (4) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Informationsmechanismen gelten nicht für beabsichtigte Beschlüsse gemäß den nationalen Fusionskontrollvorschriften.

    (5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Koordinierung der Durchsetzung dieser Verordnung und der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften ausgetauscht und verwendet werden.

    (6) Die Kommission kann die für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ersuchen, ihre Marktuntersuchungen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.

    (7) Eine für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats kann bei einer möglichen Nichteinhaltung der Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA dieser Verordnung von Amts wegen eine Untersuchung in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, wenn sie nach nationalem Recht hierfür zuständig ist und entsprechende Untersuchungsbefugnisse besitzt. Bevor sie eine erste förmliche Untersuchungsmaßnahme ergreift, unterrichtet sie die Kommission schriftlich.

    Die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission nach Art. 20 DMA entbindet die für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten von der Möglichkeit, eine solche Untersuchung durchzuführen, oder beendet eine solche Untersuchung, wenn sie bereits läuft. Diese Behörden erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchung, um die Kommission in ihrer Rolle als alleinige Durchsetzungsbehörde dieser Verordnung zu unterstützen.

    • Zusammenarbeit
    • digitale Märkte
    • Durchsetzung
    • Digital Markets Act
    • Durchsetzungsbefugnis
    • nationale Behörden
    • Art. 38 DMA
    • Koordination
    • Wettbewerbsvorschrift

Zusammenarbeit und Koordination mit den nationalen Behörden für Wettbewerbsrecht

(1) Die Kommission und die nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Regeln aus Art. 1 Abs. 6 DMA zuständig sind, arbeiten zusammen und halten sich über das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) auf dem Laufenden, was ihre Maßnahmen angeht. Sie können sich gegenseitig alle Infos über relevante Umstände, auch vertrauliche, zuschicken. Wenn eine Behörde nicht im ECN ist, sorgt die Kommission dafür, dass trotzdem eine Zusammenarbeit und ein Austausch von Infos möglich sind, wenn es um die Durchsetzung dieser Verordnung und der genannten Vorschriften geht. Die Kommission kann dafür spezielle Regeln aufstellen.

(2) Wenn eine nationale Behörde eines Mitgliedstaats plant, eine Untersuchung von Torwächtern auf Grundlage der nationalen Vorschriften aus Art. 1 Abs. 6 DMA zu starten, muss sie die Kommission schriftlich informieren, und zwar vor oder direkt nach Beginn der Untersuchung. Diese Infos können auch an die anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten weitergegeben werden.

(3) Wenn eine nationale Behörde plant, Torwächtern bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich auf die nationalen Vorschriften aus Art. 1 Abs. 6 DMA stützen, muss sie der Kommission den Entwurf dieser Maßnahme mindestens 30 Tage vorher zuschicken und die Gründe dafür angeben. Bei dringenden Maßnahmen muss die Behörde die Kommission so schnell wie möglich, spätestens nach der Erlassung der Maßnahmen, informieren. Auch diese Informationen können an die anderen nationalen Behörden weitergegeben werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Informationsmechanismen gelten nicht für beabsichtigte Entscheidungen nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften.

(5) Die Informationen, die laut den Absätzen 1 bis 3 ausgetauscht werden, dürfen nur zur Koordination der Durchsetzung dieser Verordnung und der genannten Vorschriften verwendet werden.

(6) Die Kommission kann die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bitten, ihre Marktuntersuchungen im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen.

(7) Eine nationale Behörde kann bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorschriften aus Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA eine Untersuchung in ihrem Land einleiten, wenn sie dafür nach nationalem Recht zuständig ist. Bevor sie damit anfängt, muss sie die Kommission schriftlich informieren.

Wenn die Kommission ein Verfahren nach Art. 20 DMA einleitet, kann das die nationalen Behörden daran hindern, eine Untersuchung durchzuführen oder eine bereits laufende Untersuchung abzubrechen. Diese Behörden müssen der Kommission dann Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung erstatten, um die Kommission in ihrer Rolle als Hauptdurchsetzungsbehörde dieser Verordnung zu unterstützen.

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