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Artikel 39 DMA

  • juristi.Red
  • 13. September 2024 um 14:47
  • 268 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten

    (1) Im Rahmen von Verfahren zur Anwendung dieser Verordnung können die nationalen Gerichte die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung bitten.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jedes schriftlichen Urteils eines nationalen Gerichtes betreffend die Anwendung dieser Verordnung. Die betreffende Kopie wird unverzüglich übermittelt, nachdem das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde.

    (3) Wenn die kohärente Anwendung dieser Verordnung dies erfordert, kann die Kommission von Amts wegen den nationalen Gerichten eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

    (4) Die Kommission kann ausschließlich für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen das betreffende nationale Gericht ersuchen, ihr alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.

    (5) Die nationalen Gerichte erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Sie vermeiden es auch, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Dies berührt nicht die Möglichkeit nationaler Gerichte, gemäß Art. 267 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

    • Zusammenarbeit
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Durchsetzungsbefugnis
    • Art. 39 DMA
    • nationale Gerichte

Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten

(1) Wenn es um die Anwendung dieser Verordnung geht, können die nationalen Gerichte die Kommission um Infos bitten, die sie hat, oder um ihre Meinung zu Fragen, die damit zu tun haben.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission eine Kopie von jedem schriftlichen Urteil eines nationalen Gerichts schicken, das die Anwendung dieser Verordnung betrifft. Diese Kopie wird sofort gesendet, nachdem das Urteil den Parteien zugestellt wurde.

(3) Wenn es nötig ist, dass die Verordnung einheitlich angewendet wird, kann die Kommission den nationalen Gerichten auch von sich aus eine schriftliche Stellungnahme schicken. Wenn das Gericht es erlaubt, kann sie sogar mündlich Stellung nehmen.

(4) Die Kommission kann die nationalen Gerichte darum bitten, ihr alles zu schicken, was sie braucht, um den Fall zu beurteilen, oder dafür zu sorgen, dass die Unterlagen übermittelt werden.

(5) Die nationalen Gerichte dürfen keine Entscheidungen treffen, die im Widerspruch zu einem Beschluss der Kommission stehen, der auf dieser Verordnung basiert. Sie sollten auch vermeiden, Entscheidungen zu fällen, die im Widerspruch zu einer Entscheidung stehen, die die Kommission in einem Verfahren plant, das sie nach dieser Verordnung eingeleitet hat. In solchen Fällen kann das nationale Gericht prüfen, ob es sinnvoll ist, das Verfahren auszusetzen. Das ändert aber nichts daran, dass nationale Gerichte gemäß Art. 267 AEUV um eine Vorabentscheidung bitten können.

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