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Artikel 40 DMA

  • juristi.Red
  • 13. September 2024 um 21:16
  • 318 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Hochrangige Gruppe

    (1) Die Kommission richtet eine hochrangige Gruppe für das Gesetz über digitale Märkte (im Folgenden „hochrangige Gruppe“) ein.

    (2) Die hochrangige Gruppe setzt sich aus den folgenden europäischen Gremien und Netzwerken zusammen:

    • a) Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
    • b) Europäischer Datenschutzbeauftragter und Europäischer Datenschutzausschuss;
    • c) Europäisches Wettbewerbsnetz;
    • d) Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz;
    • e) Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

    (3) Die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke verfügen jeweils über die gleiche Zahl von Vertretern in der hochrangigen Gruppe. Die Gesamtzahl der Mitglieder der hochrangigen Gruppe darf 30 nicht überschreiten.

    (4) Die Kommission stellt Sekretariatsdienste für die hochrangige Gruppe bereit, um ihre Arbeit zu erleichtern. Die Kommission führt den Vorsitz der hochrangigen Gruppe und nimmt an ihren Sitzungen teil. Die hochrangige Gruppe tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr auf Ersuchen der Kommission. Die Kommission beruft ferner eine Sitzung der Gruppe ein, wenn dies von einer Mehrheit der Mitglieder der Gruppe beantragt wird, um eine spezifische Frage zu erörtern.

    (5) Die hochrangige Gruppe kann der Kommission Beratung und Fachwissen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fallen, bereitstellen; dazu gehören unter anderem:

    • a) Beratung und Empfehlungen innerhalb ihres Fachbereichs, die für alle allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Durchsetzung dieser Verordnung von Belang sind; oder
    • b) Beratung und Fachwissen zur Förderung eines einheitlichen Regulierungsansatzes in Bezug auf verschiedene Regulierungsinstrumente.

    (6) Die hochrangige Gruppe kann insbesondere die bestehenden und potenziellen Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den sektorspezifischen Vorschriften, die von den nationalen Behörden, aus denen die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke zusammengesetzt sind, angewandt werden, ermitteln und beurteilen und der Kommission einen jährlichen Bericht vorlegen, in dem diese Beurteilung dargelegt wird und potenzielle regulierungsübergreifende Fragen ermittelt werden. Diesem Bericht können Empfehlungen beigefügt werden, die auf einheitliche fachübergreifende Ansätze und Synergien zwischen der Anwendung dieser Verordnung und anderer sektorspezifischer Vorschriften abzielen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

    (7) Im Kontext von Marktuntersuchungen in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken kann die hochrangige Gruppe der Kommission Fachwissen zur Notwendigkeit der Änderung, Ergänzung oder Streichung von Bestimmungen dieser Verordnung bereitstellen, damit sichergestellt wird, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind.

    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Durchsetzungsbefugnis
    • Überwachungsbefugnis
    • Art. 40 DMA
    • hochrangige Gruppe

Hochrangige Gruppe

(1) Die Kommission gründet eine hochrangige Gruppe für das Gesetz über digitale Märkte (wir nennen sie mal „hochrangige Gruppe“).

(2) In dieser Gruppe sind verschiedene europäische Gremien und Netzwerke vertreten:

  • a) Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation.
  • b) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss.
  • c) Das Europäische Wettbewerbsnetz.
  • d) Ein Netzwerk für den Verbraucherschutz.
  • e) Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

(3) Alle genannten Gremien und Netzwerke haben gleich viele Vertreter in der hochrangigen Gruppe, aber insgesamt dürfen es nicht mehr als 30 Mitglieder sein.

(4) Die Kommission kümmert sich um die Organisation der Gruppe und stellt die nötige Unterstützung bereit. Sie leitet die Gruppe und nimmt an den Treffen teil. Mindestens einmal im Jahr trifft sich die Gruppe auf Anfrage der Kommission. Wenn eine Mehrheit der Mitglieder eine Sitzung wünscht, wird diese ebenfalls einberufen, um ein bestimmtes Thema zu besprechen.

(5) Die hochrangige Gruppe kann der Kommission Ratschläge und Fachwissen in den Bereichen geben, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dazu gehören unter anderem:

  • a) Empfehlungen und Beratung zu allgemeinen Fragen, die mit der Anwendung oder Durchsetzung dieser Verordnung zu tun haben.
  • b) Unterstützung bei einem einheitlichen Regulierungsansatz in Bezug auf verschiedene Regulierungsinstrumente.

(6) Die Gruppe kann auch die Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den spezifischen Vorschriften der nationalen Behörden, aus denen die europäischen Gremien und Netzwerke bestehen, untersuchen und bewerten. Sie erstellt einen jährlichen Bericht für die Kommission, in dem diese Bewertungen und mögliche Probleme aufgeführt sind. Empfehlungen für einheitliche Ansätze und Synergien zwischen dieser Verordnung und anderen spezifischen Vorschriften können ebenfalls enthalten sein. Der Bericht wird an das Europäische Parlament und den Rat geschickt.

(7) Bei Marktuntersuchungen zu neuen Diensten und Praktiken kann die hochrangige Gruppe der Kommission auch Tipps geben, ob Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen von Bestimmungen dieser Verordnung nötig sind, um faire und wettbewerbsfähige digitale Märkte in der ganzen EU zu gewährleisten.

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