Datenschutzbeauftragter

  • stellt den Schutz personenbezogener Daten bei einem Verantwortlichen sicher

    Ein Verantwortlicher sollte grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten ernennen, wenn zwanzig und mehr Mitarbeiter mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Der Datenschutzbeauftragte kann Mitarbeiter der verarbeitenden Stelle sein (interner Datenschutzbeauftragter) oder als Experte von außen (externer Datenschutzbeauftragter) hinzugezogen werden. Der Beauftragte für den Datenschutz wird von der Geschäftsführung ernannt und ist von ihr unabhängig.


    Er berät das Unternehmen und kontrolliert die Einhaltung der Regeln für Datenschutz und Datensicherheit. Er ist der Ansprechpartner für betroffene Personen, wie Kunden, Mitarbeiter oder auch Geschäftspartner. Für den Bereich des Datenschutzes ist er auch gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt. Er kann somit die Regeln des Datenschutzes (Grundsätze der Datenverarbeitung, Technisch-organisatorische Maßnahmen und Datenschutzmanagement) auch verbindlich anweisen. Dem Datenschutzbeauftragten sind alle notwendigen Informationen für die Ausübung seines Amtes zur Verfügung zu stellen.



    Folgende Aufgaben obliegen dem Datenschutzbeauftragten

    • Unterrichtung und Beratung
    • Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben gem. DSGVO, insbesondere Überwachung der Einhaltung unternehmensinterner Strategien für den Schutz personenbezogener Daten sowie Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern und damit verbundene Überprüfungen
    • Beratung des Verantwortlichen bei der Durchführung von Datenschutz-Folgeabschätzungen
    • Anlaufstelle für die zuständigen Aufsichtsbehörden und Zusammenarbeit mit Behörden
    • Anlaufstelle für betroffene Personen (Ansprechpartner in Datenschutzangelegenheiten und Beantwortung der Anfragen Betroffener)

    Der Datenschutzbeauftragte hat einen besonderen Schutzstatus und ist als interner, betrieblicher Datenschutzbeauftragter in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht ordentlich kündbar. Vor einer ordentlichen Kündigung ist der interne Datenschutzbeauftragte erst abzuberufen.


    Externe Datenschutzbeauftragte werden durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt.


    Die Berufung zum Datenschutzbeauftragten erfolgt durch eine Ernennungsurkunde.


    Die zuständige Aufsichtsbehörde (landesdatenschutzbeauftragte) sind über die Ernennung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu informieren.

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