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Artikel 09 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 9 DMA“
  • juristi.Red
  • 19. August 2024 um 21:25
  • 475 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aussetzung

    (1) Weist der Torwächter in einem mit Gründen versehenen Antrag nach, dass die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung nach den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA für einen im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführten zentralen Plattformdienst aufgrund außergewöhnlicher Umstände, auf die der Torwächter keinen Einfluss hat, die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Torwächters in der Union gefährden würde, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem sie beschließt, die in dem mit Gründen versehenen Antrag genannte bestimmte Verpflichtung ausnahmsweise ganz oder teilweise auszusetzen. In diesem Durchführungsrechtsakt begründet die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss, indem sie die außergewöhnlichen Umstände angibt, die die Aussetzung rechtfertigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird auf den Umfang und die Geltungsdauer beschränkt, die für die Beseitigung der Gefährdung der Rentabilität des Torwächters erforderlich sind. Die Kommission bemüht sich, diesen Durchführungsrechtsakt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, zu erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2) Wird eine Aussetzung nach Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss jedes Jahr, es sei denn, in dem Beschluss ist ein kürzerer Zeitraum festgelegt. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission die Aussetzung ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.

    (3) In dringenden Fällen kann die Kommission auf mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach dem genannten Absatz vorläufig aussetzen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

    (4) Bei der Prüfung eines Antrags nach den Absätzen 1 und 3 berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Torwächters in der Union sowie auf Dritte, insbesondere KMU und Verbraucher. Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen diesen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen.

    • Aussetzung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • unfaire Praktiken
    • Art. 9 DMA

Aussetzung

(1) Wenn der Torwächter in einem gut begründeten Antrag nachweist, dass die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung nach den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA für einen der zentralen Plattformdienste, die im Benennungsbeschluss genannt sind, aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die der Torwächter nicht beeinflussen kann, die Wirtschaftlichkeit seiner Geschäfte in der EU gefährden würde, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen. Damit entscheidet sie, die genannte Verpflichtung vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. In diesem Akt erklärt die Kommission, warum die Aussetzung nötig ist, indem sie die außergewöhnlichen Umstände angibt. Der Akt ist auf das notwendige Maß und die Zeit beschränkt, die nötig sind, um die Wirtschaftlichkeit des Torwächters zu sichern. Die Kommission bemüht sich, diesen Akt so schnell wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags, zu erlassen. Der Akt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Art. 50 Abs. 2 DMA erlassen.

(2) Wenn eine Aussetzung nach Absatz 1 genehmigt wird, schaut die Kommission jedes Jahr nach, ob die Aussetzung noch nötig ist, es sei denn, im Beschluss steht etwas anderes. Bei dieser Überprüfung kann die Kommission die Aussetzung ganz oder teilweise aufheben oder feststellen, dass die Kriterien aus Absatz 1 weiterhin erfüllt sind.

(3) In dringenden Fällen kann die Kommission auf einen gut begründeten Antrag eines Torwächters die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 für einen oder mehrere zentrale Plattformdienste schon vor dem Erlass eines Beschlusses vorläufig aussetzen. Solche Anträge können jederzeit gestellt und genehmigt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 entschieden hat.

(4) Bei der Überprüfung von Anträgen nach den Absätzen 1 und 3 berücksichtigt die Kommission besonders, wie sich die Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die Wirtschaftlichkeit der Geschäfte des Torwächters in der EU sowie auf Dritte, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Verbraucher, auswirkt. Die Kommission kann die Aussetzung an bestimmte Bedingungen und Auflagen knüpfen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen Interessen und den Zielen der Verordnung zu erreichen.

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