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Artikel 34 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 34 DMA“
  • juristi.Red
  • 11. September 2024 um 12:27
  • 11. September 2024 um 18:36
  • 416 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht

    (1) Vor Erlass eines Beschlusses nach Art. 8 DMA, Art. 9 Abs. 1 DMA, Art. 10 Abs. 1 DMA, den Art. 17 DMA, Art. 18 DMA, Art. 24 DMA, Art. 25 DMA, Art. 29 DMA, Art. 30 DMA oder Art. 31 Abs. 2 DMA gibt die Kommission dem Torwächter oder dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

    • a) der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte, und
    • b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes zu treffen beabsichtigt.

    (2) Der Torwächter, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung kann der Kommission seine bzw. ihre Stellungnahme zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung festgesetzten Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, übermitteln.

    (3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf vorläufige Beurteilungen, einschließlich der Beschwerdepunkte, zu denen sich der Torwächter, das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung äußern konnte.

    (4) Die Verteidigungsrechte des Torwächters, des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Der Torwächter, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen der Offenlegungsbedingungen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kann die Kommission Beschlüsse erlassen, in denen diese Offenlegungsbedingungen festgelegt werden. Von der Einsicht in die Akte der Kommission ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

    • Anhörung
    • rechtliches Gehör
    • Akteneinsicht
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Durchsetzungsbefugnis
    • Art. 34 DMA

Recht auf Gehör und Akteneinsicht

(1) Bevor die Kommission einen Beschluss nach den verschiedenen Artikeln des DMA erlässt, bekommt der Torwächter oder das betroffene Unternehmen die Chance, sich zu äußern. Dabei geht's um:

  • a) die erste Einschätzung der Kommission, inklusive der Beschwerdepunkte,
  • b) die Maßnahmen, die die Kommission basierend auf dieser Einschätzung plant.

(2) Der Torwächter oder das Unternehmen kann innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, seine Meinung zu dieser ersten Einschätzung abgeben.

(3) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen nur auf Basis der vorläufigen Einschätzungen, zu denen der Torwächter oder das Unternehmen Stellung nehmen konnte.

(4) Die Rechte des Torwächters, des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung müssen während des gesamten Verfahrens respektiert werden. Sie haben, solange es um ihre Geschäftsgeheimnisse geht, das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, unter bestimmten Offenlegungsbedingungen. Falls es Meinungsverschiedenheiten gibt, kann die Kommission Beschlüsse erlassen, die diese Bedingungen klären. Vertrauliche Informationen und interne Dokumente der Kommission sowie der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind von der Einsicht ausgeschlossen. Besonders die Korrespondenz zwischen der Kommission und den nationalen Behörden bleibt geheim. Dieser Absatz hindert die Kommission nicht daran, die für den Nachweis einer Zuwiderhandlung nötigen Infos offenzulegen und zu nutzen.

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