Das "berechtigte Interesse" des Verantwortlichen an der Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine Voraussetzung für die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe f.
Das berechtigte Interesse liegt vor, wenn der Verantwortliche oder ein Dritter ein wirtschaftliches, ideeles, tatsächliches oder rechtliches Bestreben in weiteren Sinne oder Nutzen an der Verarbeitung hat, welches von der Rechtsordnung als rechtmäßig anerkannt (berechtigt) ist.
Das berechtigte Interesse ist durch Auslegung des Sachverhaltes zu ermitteln.
Die Rechtsordnung erkennt strafrechtlich sanktioniertes oder mit sonsiten Verboten belegtes Verhalten, Streben oder Nutzen nicht als rechtmäßig an. Beben den Straftatbeständen können dies im Zivilrecht vorhandene Verbote, wie § 242 BGB sein.
Berechtigtes Interesse wird in den Erwägungsgründen EG 47, EG 48 und EG 49 erläutert.
Ein berechtigtes Interesse kann bei einer Geschäftsbeziehung zwischen Verantwortlichen und Betroffenen angenommen werden.. Auch bei der Verarbeitung der persönlichen Informationen innerhalb eines Konzerns kann ein berechtigtes Interesse vorliegen.
E-Learning Datenschutz
- Datenschutz praktische Lektion
- https://juristi.de/home/index.php?quiz/