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Artikel 18 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 18 DMA“
  • juristi.Red
  • 27. August 2024 um 21:40
  • 397 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung

    (1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Torwächter seine Verpflichtungen systematisch nicht einhält. Die Kommission schließt diese Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Zeitpunkt ab. Ergibt die Marktuntersuchung, dass ein Torwächter eine oder mehrere der in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Torwächter-Position im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten Anforderungen beibehalten, gestärkt oder ausgeweitet hat, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen verhaltensbezogenen oder strukturellen Abhilfemaßnahmen gegen den Torwächter verhängt werden, die angemessen und erforderlich sind, um die wirksame Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zu gewährleisten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2) Die nach Absatz 1 dieses Artikels verhängte Abhilfemaßnahme kann, insofern sie angemessen und erforderlich ist, zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der durch die systematische Nichteinhaltung beeinträchtigten Fairness und Bestreitbarkeit das für einen begrenzten Zeitraum geltende Verbot für den Torwächter beinhalten, einen Zusammenschluss im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezüglich der zentralen Plattformdienste oder der anderen im digitalen Sektor erbrachten oder die Datenerhebung ermöglichenden Dienste einzugehen, die durch die systematische Nichteinhaltung betroffen sind.

    (3) Es ist davon auszugehen, dass ein Torwächter Verpflichtungen des Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA systematisch nicht einhält, wenn die Kommission in einem Zeitraum von acht Jahren vor Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses nach diesem Artikel mindestens drei Nichteinhaltungsbeschlüsse nach Art. 29 DMA gegen den Torwächter bezüglich eines seiner zentralen Plattformdienste erlassen hat.

    (4) Die Kommission teilt dem betreffenden Torwächter ihre vorläufige Beurteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Zeitpunkt mit. In ihrer vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie die vorläufige Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, und welche Abhilfemaßnahme(n) sie vorläufig für erforderlich und angemessen erachtet.

    (5) Damit interessierte Dritte wirksam Stellung nehmen können, veröffentlicht die Kommission zeitgleich mit der Mitteilung ihrer vorläufigen Beurteilung an den Torwächter nach Absatz 4 oder so bald wie möglich danach eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der Abhilfemaßnahmen, deren Verhängung sie in Erwägung zieht. Die Kommission legt einen angemessenen Zeitraum fest, in dem diese Stellungnahmen abzugeben sind.

    (6) Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, indem sie die vom Torwächter nach Art. 25 DMA angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt, so veröffentlicht sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der wichtigsten Inhalte der Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Stellungnahmen innerhalb eines von der Kommission festzulegenden angemessenen Zeitraums abgeben.

    (7) Während der Marktuntersuchung kann die Kommission deren Dauer jederzeit verlängern, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt und angemessen ist. Die Verlängerung kann sich auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Kommission ihre vorläufige Beurteilung mitteilen muss, oder auf die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses. Verlängerungen im Sinne dieses Absatzes dürfen zusammengenommen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.

    (8) Die Kommission überprüft regelmäßig die nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verhängten Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Torwächter seinen Verpflichtungen nach den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA tatsächlich nachkommt. Die Kommission ist berechtigt, diese Abhilfemaßnahmen zu ändern, wenn sie nach einer neuen Marktuntersuchung feststellt, dass sie nicht wirksam sind.

    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Marktuntersuchung
    • Art. 18 DMA
    • systematische
    • Nichteinhaltung

Marktuntersuchung bei wiederholtem Verstoß

(1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung anstoßen, um herauszufinden, ob ein Torwächter seine Verpflichtungen immer wieder ignoriert. Diese Untersuchung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Datum abgeschlossen sein. Wenn sich herausstellt, dass der Torwächter gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA verstößt und seine Position als Torwächter in Bezug auf die Anforderungen in Art. 3 Abs. 1 DMA beibehält oder sogar ausbaut, kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Regeln dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen werden im Rahmen des in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahrens erlassen.

(2) Die Maßnahmen, die aufgrund von Absatz 1 ergriffen werden, können, wenn sie angemessen und notwendig sind, für einen begrenzten Zeitraum ein Verbot für den Torwächter beinhalten, um die Fairness und Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, die durch die wiederholte Nichteinhaltung gestört wurden.

(3) Es wird angenommen, dass ein Torwächter gegen die Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA verstößt, wenn die Kommission in den acht Jahren vor der Entscheidung zur Marktuntersuchung mindestens drei Verstöße gegen die Art. 29 DMA festgestellt hat.

(4) Die Kommission informiert den betroffenen Torwächter innerhalb von sechs Monaten nach dem in Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA genannten Datum über ihre vorläufige Einschätzung. In dieser Einschätzung wird erklärt, ob die Kommission denkt, dass die Voraussetzungen aus Absatz 1 erfüllt sind, und welche Maßnahmen sie als nötig erachtet.

(5) Damit interessierte Dritte ihre Meinung äußern können, veröffentlicht die Kommission zeitgleich mit der Mitteilung ihrer vorläufigen Einschätzung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der möglichen Maßnahmen, die sie in Betracht zieht. Es wird ein angemessener Zeitraum festgelegt, in dem Stellungnahmen abgegeben werden können.

(6) Wenn die Kommission plant, einen Beschluss zu erlassen, der die vom Torwächter angebotenen Verpflichtungen für bindend erklärt, wird sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der wichtigsten Inhalte der Verpflichtungen veröffentlichen. Interessierte Dritte haben dann die Möglichkeit, ihre Stellungnahmen innerhalb eines festgelegten Zeitraums abzugeben.

(7) Während der Marktuntersuchung kann die Kommission die Dauer jederzeit verlängern, wenn es dafür objektive Gründe gibt. Diese Verlängerungen dürfen insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

(8) Die Kommission überprüft regelmäßig die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 festgelegt sind, um sicherzustellen, dass der Torwächter tatsächlich seinen Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA nachkommt. Wenn eine neue Untersuchung zeigt, dass die Maßnahmen nicht wirksam sind, kann die Kommission diese anpassen.

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