Das Erheben von Daten wird in der DSGVO nicht weiter beschrieben, ist aber als Begriff von besonderer Bedeutung, da unter anderem die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO vom Begriff der Datenerhebung abhängig sind.
Art. 4 DSGVO definiert in Nr. 2 das Verarbeiten personenbezogener Daten und verweist darauf, dass auch das Erheben von Daten zur Verarbeitung gehört.
Das Erheben von Daten erfolgt, wenn jemand siene personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt. Dabei hat vom Verantwortlichen ein aktives handeln vorauszugehen, aus dem der Betroffene schließen kann, dass der Verantwortliche die Daten erhalten möchte (und gewillt ist, diese zu verarbeiten). Es bedarf eines aktiven Sammelns des Verantwortlichen („personal data … collected from the data subject“). Eine zufällige Kenntnisnahme oder ein ungewolltes Erhalten der Daten reicht für ein "Erheben der Daten" noch nicht aus.
Das Erheben von Daten verpflichtet einen Verantwortlichen vorher seinen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachzukommen.
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