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Fernmeldegeheimnis

  • juristi
  • 28. Januar 2019 um 15:40
  • 24. September 2019 um 18:11
  • 1.096 mal gelesen
  • Das Fernmeldegeheimnis ist ein Grundrecht und gem. Art. 10 GG geschützt. Es bezieht sich auch auf E-Mails.

    Das Fernmeldegeheimnis ist ein Grundrecht und wird wie auch das Briefgeheimnis und das Postgeheimnis von Art. 10 GG geschützt.

    Es besagt, dass natürliche Personen gegenüber dem Staat und seinen Behörden ein Recht auf Abschirmung seiner privaten Kommunikation haben, um den unbeobachteten Austausch und die Weitergabe von Tatsachen und Gedanken zu ermöglichen.

    Dem Fernmeldegeheimnis unterliegt jede Art der Fernkommunikation, also Telefonate, E-Mails und Messenger Dienste. Sowohl die Inhaltsdaten als auch die Verkehrsdaten sind geschützt. Die Inhaltsdaten beziehen sich auf die konkreten Inhalte der Kommunikation, die Verkehrsdaten auf die technischen Metadaten (IP-Adresse, Kopfzeilen [erweiterter Header] on E-Mails).

    Der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, ist durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) geschützt. Der Kommunikationsteilnehmer hat keine technische Möglichkeit, die Weitergabe der E-Mails durch den Provider an Dritte zu verhindern. Dieser technisch bedingte Mangel an Beherrschbarkeit begründet die besondere Schutzbedürftigkeit durch das Fernmeldegeheimnis. Das Grundrecht will unter anderem jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich aus der Verwendung eines Kommunikationsmediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter sich gegenüberstehenden Menschen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine E-Mail auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder endgespeichert ist. Dem Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass während der Zeitspanne, während deren die E-Mails auf dem Mailserver des Providers „ruhen“, ein Telekommunikationsvorgang in einem dynamischen Sinne nicht stattfindet. Art. 10 Abs. 1 GG folgt nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes, sondern knüpft an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an. Die spezifischen Gefährdungslage und der Zweck der Freiheitsverbürgung von Art. 10 Abs. 1 GG bestehen auch dann weiter, wenn die E-Mails nach Kenntnisnahme beim Provider gespeichert bleiben.


    Das Fernmeldegeheimnis kann beschränkt werden. Eine Staatsanwaltschaft darf die Beschlagnahme von E-Mail beantragen. Die StPO und andere Gesetze regeln die Einzelheiten zur Überwachung, Herausgabe und Beschlagnahme der Telekommunikation. Bei Strafverfolgungsmaßnahmen kann die Überwachung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, wenn ein begründeter Verdacht auf eine schwere Straftat besteht und die weiteren Voraussetzungen des § 100a StPO vorliegen.

    Im Datenschutz wird das Fernmeldegeheimnis durch eine entsprechende Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimins geschützt, welche die betroffenen Mitarbeiter eines Unternehmens abgeben. Grundsätzlich ist der Schutz auf das Datengeheimnis ausreichend. Die Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis bindet Mitarbeiter besser ein und lässt eine bessere Sanktionierung bei Datenpannen zu.

    E-Learning Datenschutz

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