Beschlagnahme von E-Mail

  • E-Mails unterliegen dem Fernmeldegeheimnis und können nur über einen richterlichen Beschluss vpm Provider herausgegeben werden.

    E-Mails gehören zu den von den Strafverfolgungsbehörden gern genutzten Inhalten zur Ermittlung bei Strafanzeigen. Daher werden Hoster und E-Mail Provider oft von Polizei und Staatsanwaltschaft aufgefordert, vorhandene E-Mail Konten und E-Mail Korrespondenz herauszugeben.


    E-Mails unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Dem Fernmeldegehimnis unterliegen sowohl die Verkehrsdaten, wie auch die Inhaltsdaten.


    1 Staatsanwaltschaft verlangt Herausgabe von E-Mail Postfach

    E-Mails sind geschützt, solange sie in einem E-Mail Postfach enthalten sind. Daher kann und wird ein Hoster, der E-Mail Postfächer anbietet, den Inhalt dieser Postfächer regelmäßig auf eine Anfrage der Polizei nicht herausgeben, sondern diese Anfragen förmlich zurückweisen. Gem. § 94 Abs. 1 StPO erfolgt die Herausgabe dann nicht freiwillig, sodass eine Beschlagnahme des Postfaches notwendig ist. Diese bedarf einer richterlichen Anordnung gem. § 94 Abs. 2 StPO, § 98 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 StPO. Diese muss inhaltlichen Mindesanforderungen entsprechen und unter anderem die vorgeworfene Straftat, dass Postfach und und den Bezug zum Provider umfassend darstellen. Die Herausgabe ist regelmäßig auf richterlichen Beschluss möglich (BVerfG AZ. 2 BvR 902/06)


    Bei Gefahr in Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen gem. § 110 GVG die Beschlagnahme anordnen, dann ist aber der richterliche Beschluss unverzüglich (innerhalb von drei Tagen) nachzuholen.


    Eine TKÜ-Anordnung zur Überwachung eines E-Mail Postfaches kann nur bei bestimmten schweren Straftaten für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden. Der richterliche Beschluss ist entsprechend zu fassen. Wird die TKÜ angeordnet, wird der Provider eine Kopie des Telekommunikationsvorgangs an die berechtigte Behörde aushändigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die ermittelnde Behörde verpflichtet, den Betroffenen von der Überwachung zu informieren.


    Zu unterscheiden von E-Mail, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind die Mails, die nicht mehr diesem Schutz unterliegen. Sobald die E-Mail das Empfänger Postfach verläßt und beispielsweise auf einem Laptop gespeichert wird (in Outlook oder Thunderbird) ist der Kommunikationsakt beendet und der Schutz des Grundrechts greift nicht mehr (BVerfG 2 BvR 902/06). Dier Herausgabe richtet sich jedoch auch nach den Regeln der Beschlagnahme.

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    Eine fehlerhafte oder rechtswidrige Herausgabe von E-Mail´s kann ein Verstoß gegen den Datenschutz darstellen.

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