Der Begriff des Empfängers hat in mehreren Rechtsgebieten unterschiedliche Bedeutung, unter anderem im Zivilrecht (BGB) als Empfänger einer Willenersklärung oder im Datenschutzrecht als Emfpänger personenbezogener Daten.
1 Datenschutzrecht
Im Datenschutzrecht wird der Empfänger als eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; (Legalsdefinition nach Art. 4 DSGVO)
Die Definition spielt eine Rolle bei den Betroffenenrechten, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO und im Bereich der öffentlichen Stellen, Behörden.
Behörden, gegenüber denen personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für die Ausübung ihres offiziellen Auftrags offengelegt werden, wie
- Steuer- und Zollbehörden,
- Finanzermittlungsstellen,
- unabhängige Verwaltungsbehörden oder
- Finanzmarktbehörden, die für die Regulierung und Aufsicht von Wertpapiermärkten zuständig sind,
gelten nicht als Empfänger, wenn sie personenbezogene Daten erhalten, die für die gesetzliche Durchführung eines einzelnen Untersuchungsauftrags im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind.
Der Begriff wird verwendet unter anderem in Art. 13 DSGVO, Art. 14 DSGVO, ARt. 15 DSGVO, Art. 19 DSGVO, Art. 30 DSGVO, Art. 46 DSGVO, Art. 58 DSGVO, Art. 83 DSGVO sowie Erwägungsgrund 31, Erwägungsgrund 061 (Zeitpunkt der Information), Erwägungsgrund 063 (Auskunftsrecht), Erwägungsgrund 101 (Grundsätze des internationalen Datenverkehrs),
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- Datenschutz praktische Lektion
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