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Artikel 13 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 13 DSGVO“
  • juristi.Redaktion
  • 16. März 2017 um 20:49
  • 25. Juni 2026 um 09:55
  • 3.242 mal gelesen
  • Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

    1. Werden [lexicon='personenbezogene Daten',''][/lexicon] bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

    • (a) den Namen und die Kontaktdaten des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    • (b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
    • (c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon];
    • (d) wenn die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] auf Art. 6 Abs. 1 Buchst f DSGVO beruht, die berechtigten Interessen, die von dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder einem Dritten verfolgt werden;
    • (e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
    • (f) gegebenenfalls die Absicht des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon], die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46 DSGVO oder Art. 47 DSGVO oder Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

    2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] zu gewährleisten:

    • (a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    • (b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] oder eines Widerspruchsrechts gegen die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
    • (c) wenn die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] auf Art. 6 Abs. 1 Buchst a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchst a DSGVO beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] berührt wird;
    • (d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon];
    • (e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
    • (f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich [lexicon='Profiling',''][/lexicon] gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] für die betroffene Person.

    (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

    (4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

    ________________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 60, Erwägungsgrund 61, Erwägungsgrund 62

    § 4 BDSG, § 29 BDSG, § 32 BDSG

    juristi.Direktlink
    http://k08.net/dsgvo13
    juristi.kon Fachwissen

    Art. 13 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen gegenüber einer betroffenen Person seine Pflichten zu erfüllen, wenn die Daten beim Betroffenen direkt erhoben werden.

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
    • Art. 13 DSGVO
    • Informationspflicht
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