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Artikel 49 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO“
  • juristi.Redaktion
  • 26. März 2017 um 17:36
  • 7. April 2022 um 15:57
  • 1.407 mal gelesen
  • Ausnahmen für bestimmte Fälle

    (1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:

    • a) die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde,
    • b) die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich,
    • c) die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich,
    • d) die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig,
    • e) die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,
    • f) die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,
    • g) die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.

    Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Art. 45 DSGVO oder Art. 46 DSGVO – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] von der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO mitgeteilten Informationen.

    (2) Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.

    (3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.

    (4) Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt.

    (5) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.

    (6) Der Verantwortliche oder der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Art. 30 DSGVO.

    _________________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 111, Erwägungsgrund 112, Erwägungsgrund 113, Erwägungsgrund 114, Erwägungsgrund 115

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/dsgvo49

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
    • Datenübermittlung
    • Art. 49 DSGVO
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