Der Auftragsverarbeiter führt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen oder der verantwortlichen Stelle durch. Er ist an die Anweisungen des Auftraggebers gebunden und darf die Daten nur zu dem beauftragten Zweck verarbeiten.
Gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung zu schließen (Auftragsverarbeitungsvertrag). Das Fehlen eines solchen Vertrages ist bußgeldbewert.
Ein ADV kann beispielsweise im Druck und Kuvertieren von Werbebriefen liegen. Das Schreiben und die Adressen werden vom Verantwortlichen vorgegeben. Der Auftragsverarbeiter fertigt die Briefe und übergibt sie der Post.
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