Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
DMA - Gesetz über digitale Märkte
  • Alles
  • DMA - Gesetz über digitale Märkte
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. DMA - Gesetz über digitale Märkte

Artikel 46 DMA

  • juristi.Red
  • 13. September 2024 um 22:09
  • 400 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Durchführungsvorschriften

    (1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:

    • a) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Art. 3 DMA zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;
    • b) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA zu gewährleisten;
    • c) operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nach Art. 7 DMA;
    • d) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Art. 8 Abs. 3 DMA;
    • e) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Art. 9 DMA und Art. 10 DMA;
    • f) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Art. 11 DMA vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;
    • g) Methodik und Verfahren der in Art. 15 Abs. 1 DMA vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;
    • h) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Art. 14 DMA und Art. 15 DMA zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;
    • i) der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im Sinne der Art. 17 DMA, Art. 18 DMA und Art. 19 DMA sowie von Verfahren nach den Art. 24 DMA, Art. 25 DMA und Art. 29 DMA;
    • j) der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 34 DMA;
    • k) der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Art. 34 DMA;
    • l) der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Art. 37 DMA und Art. 38 DMA; und
    • m) der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.

    (2) Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 3 DMA genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3) Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Art. 46 DMA
    • Durchführungsvorschriften

Durchführungsvorschriften

(1) Die Kommission kann Vorschriften erlassen, um genauere Regeln für Folgendes festzulegen:

  • a) Wie Mitteilungen und Schriftsätze, die nach Art. 3 DMA geschickt werden müssen, aussehen und was sie beinhalten sollen;
  • b) Wie die Torwächter technische Maßnahmen umsetzen, um die Vorgaben der Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA einzuhalten;
  • c) Die praktischen und technischen Vorkehrungen für die Interoperabilität von Kommunikationsdiensten ohne Nummern, wie in Art. 7 DMA beschrieben;
  • d) Was in den Anträgen nach Art. 8 Abs. 3 DMA stehen muss und wie sie begründet werden;
  • e) Die Anforderungen an die Anträge nach den Art. 9 DMA und Art. 10 DMA;
  • f) Wie die Berichte über Regulierungsmaßnahmen, die nach Art. 11 DMA vorgelegt werden müssen, aussehen sollen;
  • g) Die Methode und das Verfahren für die geprüfte Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling, wie es in Art. 15 Abs. 1 DMA beschrieben ist. Hierbei wird die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten und eventuell auch andere Experten konsultieren;
  • h) Was in den Mitteilungen und Schriftsätzen nach den Art. 14 DMA und Art. 15 DMA stehen muss;
  • i) Die praktischen Details zur Einleitung von Marktuntersuchungen gemäß den Art. 17 DMA, Art. 18 DMA und Art. 19 DMA sowie von Verfahren nach den Art. 24 DMA, Art. 25 DMA und Art. 29 DMA;
  • j) Wie der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 34 DMA praktisch umgesetzt wird;
  • k) Die Bedingungen für die Offenlegung nach Art. 34 DMA;
  • l) Die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden gemäß den Art. 37 DMA und Art. 38 DMA;
  • m) Die Details zur Berechnung und Verlängerung von Fristen.

(2) Die Vorschriften für die Punkte a bis k und m werden gemäß dem Beratungsverfahren in Art. 50 Abs. 2 DMA erlassen. Der Vorschrift für Punkt l wird nach dem Prüfverfahren in Art. 50 Abs. 3 DMA erlassen.

(3) Bevor die Kommission die Vorschriften erlässt, wird ein Entwurf veröffentlicht, und alle Beteiligten sind eingeladen, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff Artikel 45 DMA
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff Artikel 47 DMA
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S