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Artikel 10 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 10 DMA“
  • juristi.Red
  • 19. August 2024 um 21:32
  • 411 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit

    (1) Die Kommission kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters hin oder von Amts wegen einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie ihren Beschluss darlegt, den Torwächter ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung nach den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA in Bezug auf einen im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführten zentralen Plattformdienst zu befreien, falls die Befreiung aus den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist (im Folgenden „Befreiungsbeschluss“). Die Kommission erlässt einen solchen Befreiungsbeschluss innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags und legt eine Begründung vor, in der die Gründe für die Befreiung erläutert werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2) Wird eine Befreiung gemäß Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Befreiungsbeschluss, falls der Grund für die Befreiung nicht mehr besteht, mindestens aber einmal jährlich. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission die Befreiung entweder ganz oder teilweise auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.

    (3) Eine Befreiung nach Absatz 1 kann ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit gewährt werden.

    (4) In dringenden Fällen kann die Kommission auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Torwächters oder von Amts wegen die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach dem genannten Absatz vorläufig aussetzen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

    (5) Bei der Prüfung eines Antrags nach den Absätzen 1 und 4 berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die in Absatz 3 genannten Gründe sowie die Auswirkungen auf den betreffenden Torwächter und auf Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Zielen hinter den in Absatz 3 genannten Gründen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen.

    • öffentliche Sicherheit
    • öffentliche Gesundheit
    • Befreiung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • unfaire Praktiken
    • Art. 10 DMA
    • Befreiungsbeschluss

Befreiung aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Torwächters oder auch von sich aus einen Beschluss fassen, in dem sie erklärt, dass der Torwächter ganz oder teilweise von bestimmten Verpflichtungen nach den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA für einen zentralen Plattformdienst, der im Benennungsbeschluss aufgeführt ist, befreit wird. Das geht nur, wenn die Gründe dafür in Absatz 3 genannt sind (wir nennen das dann „Befreiungsbeschluss“). Die Kommission gibt ihren Befreiungsbeschluss innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags mit Begründung bekannt, in der die Gründe für die Befreiung erklärt werden. Dieser Beschluss wird im Rahmen des Beratungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 2 DMA erlassen.

(2) Wenn eine Befreiung gewährt wird, überprüft die Kommission ihren Beschluss mindestens einmal im Jahr oder wenn der Grund für die Befreiung nicht mehr zutrifft. Nach der Überprüfung kann die Kommission die Befreiung ganz oder teilweise aufheben oder feststellen, dass die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.

(3) Eine Befreiung kann nur aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen gewährt werden.

(4) In dringenden Fällen kann die Kommission auf Antrag eines Torwächters oder von sich aus die Anwendung einer bestimmten Verpflichtung nach Absatz 1 für einen oder mehrere zentrale Plattformdienste vorläufig aussetzen, bevor der endgültige Beschluss getroffen wird. Solch ein Antrag kann jederzeit gestellt werden, bis die Kommission darüber entschieden hat.

(5) Bei der Prüfung eines Antrags nach den Absätzen 1 und 4 schaut die Kommission besonders darauf, wie sich die Einhaltung der betreffenden Verpflichtung auf die in Absatz 3 genannten Gründe auswirkt und welche Folgen das für den Torwächter und Dritte hat. Die Kommission kann die Aussetzung von Bedingungen und Auflagen von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Zielen der in Absatz 3 genannten Gründe und den Zielen der Verordnung abhängig machen.

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