VI R 42/18 - Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG
Mit Urteil vom 01.10.2020 – VI R 42/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachter und zum Schutz vor weiterer Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG abzugsfähig sind.