II ZR 180/06 - Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der "Darlehensgewährung" ...
an die von den Inferenten beherrschte GmbH & Co. KG
Die beiden Gesellschafterinnen einer KomplementärGmbH, die über kein eigenes Bankkonto verfügte, leisteten die ihr geschuldeten Stammeinlagen zunächst bar an den Geschäftsführer der GmbH. Wenige Tage später wurden die Einlagemittel als "Darlehen" auf das Bankkonto der KG transferiert, an welcher die beiden Inferentinnen als Kommanditistinnen mehrheitlich beteiligt waren. Die in der Bilanz der Komplementär-GmbH ausgewiesene Darlehensforderung ist nie getilgt worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter der KomplementärGmbH von deren beklagten Gesellschafterinnen die erneute Einzahlung der Stammeinlage. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Die beiden Gesellschafterinnen einer KomplementärGmbH, die über kein eigenes Bankkonto verfügte, leisteten die ihr geschuldeten Stammeinlagen zunächst bar an den Geschäftsführer der GmbH. Wenige Tage später wurden die Einlagemittel als "Darlehen" auf das Bankkonto der KG transferiert, an welcher die beiden Inferentinnen als Kommanditistinnen mehrheitlich beteiligt waren. Die in der Bilanz der Komplementär-GmbH ausgewiesene Darlehensforderung ist nie getilgt worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter der KomplementärGmbH von deren beklagten Gesellschafterinnen die erneute Einzahlung der Stammeinlage. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.