1 StR 164/07 - BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau
Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. November 2006 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 12 Fällen und Verstößen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bzw. das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, der als Alleingesellschafter und Geschäftsführer den größten Wildhandels- und Bearbeitungsbetrieb in Deutschland mit Hauptsitz in Passau betrieben hat, u. a. statt Elchfleisch billigeres Hirschfleisch, statt Gamsfleisch billigeres Mufflonfleisch und statt Frischfleisch mit Konservierungsmitteln behandeltes Fleisch bzw. Tiefkühlware geliefert. In einem Fall erfolgte eine unhygienische Schlachtung von Fasanen, die jedoch nicht zu einer Substanzbeeinträchtigung des verarbeiteten Fleisches führte, wenngleich der Normalverbraucher in Kenntnis der Schlachtumstände den Verzehr abgelehnt hätte.