VIII ZR 194/06 - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des Anteils der Stammkunden einer Tankstelle
Der unter anderem für das Handelsvertreterrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zum Anspruch des Tankstellenhalters auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB) nach Beendigung des Vertrags mit dem Mineralölunternehmen fortgeführt. Für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs kommt es maßgeblich auf die Höhe des Stammkundenanteils der Tankstelle an. Unter anderem war darüber zu entscheiden, nach wie vielen Tankvorgängen ein Kunde als Stammkunde anzusehen ist und ob der Anteil der Stammkunden auf der Grundlage repräsentativer Umfragen oder auf der Grundlage der elektronisch erfassten Zahlungen mit Kredit- oder EC-Karten zu ermitteln ist. Darüber hinaus war zu entscheiden, ob eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist, wenn der niedrige Preis des Kraftstoffs eine die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters fördernde "Sogwirkung" auf die Kunden ausübt.