IV R 30/16 - Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft
Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2019 - IV R 30/16 entschieden. Danach ist § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG (des Gewerbesteuergesetzes) verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (des Einkommensteuergesetzes) nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
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