I ZB 84/22 - Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen kann ohne besondere Formerfordernisse elektronisch eingereicht werden
Der unter anderem für Rechtsbeschwerden betreffend die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann und keinen weiteren Anforderungen unterliegt als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg.