II ZB 23/06 - Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt nicht bei streitgenössischer Nebenintervention
Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er hat in der Hauptversammlung vom 7. Januar 2005 gefasste Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angegriffen. Der Nebenintervenient (Streithelfer) – ebenso wie der Kläger ein Aktionär der Beklagten – ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben der Kläger und die Beklagte einen Vergleich geschlossen, durch den sich der Kläger zur Rücknahme seiner Klage und die Beklagte im Gegenzug zur Übernahme der dem Kläger entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet hat.
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