2 C 11.21 und 2 C 13.21 - Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung verfassungskonform
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungsbezügen durch die im Zuge der Besoldungsreform vorgenommene Grundgehaltserhöhung ermöglicht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.