II ZR 147/05 und II ZR 173/05 - Grundsätze der Informationsdeliktshaftung erneut bestätigt
Der II. Zivilsenat hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die AG sich nicht auf § 57 AktG (Verbot der Einlagenrückgewähr) und § 71 AktG (Beschränkung des Erwerbs eigener Aktien) berufen kann, wenn sie von Anlegern wegen der durch ihren Vorstandsvorsitzenden begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826 BGB, 31 BGB) in Anspruch genommen wird.
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