IV ZR 244/03 - Rechtsmissbrauch des Berufsunfähigkeits-Versicherers durch Vereinbarungen über seine Leistungspflicht
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2000 die jährliche Rente von knapp 16.000 € weiter zu zahlen und ihn im Wesentlichen von der Beitragszahlung freizustellen. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Sie hatte damit den Versuch unternommen, unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Klägers in schwerwiegender Weise zu verschlechtern.
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