I ZR 2/21 - Die Werbung für eine "Tribute-Show" darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst.
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