9 AZR 943/06 - Verstoß gegen Gleichbehandlung nicht durch Kosteneinsparung gerechtfertigt
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ua. dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine Norm verstößt, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietet. Ein solches Verbot enthielt § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.