6 AZR 638/04 - Kein Schriftformerfordernis bei Beendigung eines Umschulungsvertrags
Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG nF bedarf nicht gem. § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung.