I R 20/05 - Voraussetzungen für Abzug einer "Durchlaufspende"
In einem heute veröffentlichen Urteils des Bundesfinanzhofs wurde entschieden, dass eine "Durchlaufspende" grundsätzlich nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn der Letztempfänger im Zeitpunkt der Hingabe des Spendenbetrags durch den Spender wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.