1 StR 197/21 - BGH präzisiert Rechtsprechung zu Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation
Der 1. Strafsenat hat das landgerichtliche Urteil, soweit es den Angeklagten K.H. betrifft, unter Erstreckung auf den Mitangeklagten I. teilweise aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um eine weitere Aufklärung der für die Beurteilung der polizeilichen Tatprovokation notwendigen Tatsachen zu ermöglichen. Läge eine nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor, dann würde dies ein Verfahrenshindernis begründen. Dafür kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter und gegebenenfalls in welchem Umfang ("Aufstiftung" zu deutlich gewichtigeren Straftaten) bereits in Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt war und inwieweit der Verdeckte Ermittler physischen oder psychischen Druck aufgebaut hat.