III ZR 168/19 - Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern
Ein an Demenz erkrankter Heimbewohner bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden.
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