8 AZR 662/13 - Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO
§ 167 ZPO ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte.
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